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23.08.2017

Allgemeinverfügung über die Einziehung eines Weges / hier: Babke bis zur Gemeindegrenze Rechlin

Einziehung gemäß § 9 Absatz 1 des StrWG-MV in Verbindung mit § 35 Satz 2 VwVfG M-V

Entsprechend § 9 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 42), zuletzt mehrfach geändert durch Gesetz vom 9. November 2015 (GVOBl. M-V S. 436) wird durch den Landkreis Mecklenburgische Seenplatte in der Gemeinde Rechlin eine öffentliche Verkehrsfläche in der Gemarkung Zartwitz eingezogen.

Der einzuziehende Wegeabschnitt befindet sich im Bereich vom Abzweig Babke bis zur Gemeindegrenze Rechlin. Betroffen ist eine Teilfläche des Flurstückes 22 aus der Flur 4 der Gemarkung Zartwitz. Dieser Teilabschnitt ist im Lageplan blau gekennzeichnet und als Anlage beigefügt. Die Anlage ist Teil dieser Allgemeinverfügung.

Durch die Einziehung des vorgenannten Teilabschnittes verliert dieser den Status einer öffentlichen Verkehrsfläche. Er wird entwidmet, aus der Baulast der Gemeinde Rechlin herausgelöst und in die Kategorie einer Privatstraße eingeordnet (Privatstraße der Gemeinde Rechlin).

Die öffentliche Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung erfolgt im Internet unter www.lk-mecklenburgische-seenplatte.de und gilt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, Der Landrat in 17033 Neubrandenburg, Platanenstraße 43, einzulegen. Der Widerspruch kann innerhalb der genannten Frist auch bei einem der bekannten Regionalstandorte eingelegt werden.

 

Neubrandenburg, den 21.08.2017

i. V. Thomas Müller

Heiko Kärger
Landrat