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23.08.2017

Allgemeinverfügung über die Einziehung eines Weges / hier: Gemeinde Ludorf

Einziehung gemäß § 9 Absatz 1 des StrWG-MV in Verbindung mit § 35 Satz 2 VwVfg M-V

Entsprechend § 9 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 42), zuletzt mehrfach geändert durch Gesetz vom 9. November 2015 (GVOBl. M-V S. 436) wird durch den Landkreis Mecklenburgische Seenplatte in der Gemeinde Ludorf eine Teilfläche des öffentlichen Weges Ludorf 16 eingezogen.

Der einzuziehende Wegeabschnitt mit einer Länge von circa 100 Meter verläuft über das Grundstück – Gemarkung Ludorf, Flur 7, Flurstück 39 – der Gemeinde Ludorf und ist im Lageplan (Anlage) rot gekennzeichnet. Die Anlage ist Teil dieser Allgemeinverfügung.

Durch die Einziehung des vorgenannten Teilabschnittes verliert dieser den Status einer öffentlichen Verkehrsfläche.

Die öffentliche Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung erfolgt im Internet unter www.lk-mecklenburgische-seenplatte.de und gilt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, Der Landrat in 17033 Neubrandenburg, Platanenstraße 43 einzulegen. Der Widerspruch kann innerhalb der genannten Frist auch bei einem der bekannten Regionalstandorte eingelegt werden.

Neubrandenburg, den 21.08.2017

i. V. Thomas Müller

Heiko Kärger
Landrat

Der Landrat als untere Straßenaufsichtsbehörde