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27.03.2017

Allgemeinverfügung zur Ausübung des Gemeingebrauchs und zum Befahren des Tollensesees mit Kleinfahrzeugen

§ 1 Genehmigung

Das Befahren des Tollensesees und des Oberbachs bis zum Wehr Vierrademühle mit Kleinfahrzeugen wird auf der Grundlage der §§ 21 Abs. 6 und 7 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30.11.1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 17.12.2015 (GVOBl. M-V, S. 583, 584) i. V. m. dem Gesetz über die Zuordnung von Aufgaben im Rahmen der Landkreisneuordnung vom 12.06.2010 sowie § 65 des Gesetzes über die Funktional- und Kreisstrukturreform des Landes Mecklenburg-Vorpommern (FKrG M-V) vom 23.05.2006 (GVOBl. M-V S. 194) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen genehmigt.

§ 2 Berechtigte

1. Die Genehmigung gilt für Kleinfahrzeuge mit einer Höchstlänge von unter 20 m
(§ 1.01 Ziffer 14 BinSchStrO), auf dem Tollensesee eingeschränkt für:

a) Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb (Elektro- und Verbrennungsmotor), die zu Sport- und Erholungszwecken dienen,

b) Kleinfahrzeuge, die zur Wahrnehmung von Aufgaben der Gewässerunterhaltung, der Gewässeraufsicht, des gewässerkundlichen Messdienstes, der Fischereiaufsicht, des Rettungsdienstes sowie zu hoheitsrechtlichen und ordnungsrechtlichen Vollzugsaufgaben genutzt werden.

2. Grundsätzlich nicht gestattet ist das Betreiben von und das Befahren mit Tauch- und Flugbooten, Luftkissenfahrzeugen, Booten mit Luftpropellerantrieb (Airboat), Tragflügelbooten sowie Amphibienfahrzeugen, Jetpacks, Flyboards, Wassermotorrädern (Jetbikes, Jetskis), Wasserflugzeugen, Wasserskiliften, Wasserski, Drachenfliegen, Fallschirmgleiten oder anderen zu schleppenden Sportgeräten hinter Motorfahr-zeugen.

3. Ausgenommen von der Genehmigung sind

a) die gewerbliche Fahrgastschifffahrt und Fischerei

b) Veranstaltungen, bei denen motorbetriebene Wasserfahrzeuge zum Einsatz kommen. Sie bedürfen einer wasserrechtlichen Genehmigung im Einzelfall.

§ 3 Auflagen

1. Der Tollensesee und der Oberbach bis zum Wehr Vierrademühle können von den Berechtigten im Rahmen des natürlichen Zustandes der Gewässer befahren werden. Das Befahren kann nur so ausgeübt werden, wie dies der vorhandene natürliche und ausgebaute Zustand erlaubt. Die Nutzung hat sich somit auch den regelmäßig stattfindenden natürlichen Veränderungen zu beugen. Auf die Aufrechterhaltung der Benutzbarkeit besteht kein Anspruch. Insofern ist der Schiffsführer, unbeschadet der Verantwortung anderer Personen, für die Befolgung dieser Genehmigung verantwortlich – er trifft eigenverantwortlich die Entscheidung für das Befahren des Gewässers und ist somit zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet.
Die Haftung des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte ist ausgeschlossen.

2. Der Bootsführer von maschinenbetriebenen Kleinfahrzeugen, deren Antriebs-maschine eine Leistung von mehr als 11,03 kW/15 PS aufweist, muss über einen Sportbootführerschein – Binnen – verfügen. Bootsführer, die einen ausländischen Wohnsitz haben, müssen ebenfalls o. g. Sportbootführerschein oder ein amtliches Befähigungszeugnis für Binnengewässer ihres Wohnsitzstaates oder – sofern ein solches dort nicht erteilt wird – über ein Befähigungszeugnis für Binnengewässer eines Wassersportverbandes ihres Wohnsitzstaates verfügen. Andernfalls muss die Person, die das Boot führt, mindestens 16 Jahre alt sein und unter Aufsicht eines zugelassenen Bootsführers fahren. Die aufgeführten Berechtigungen sind stets mitzuführen.

Das Befahren des Tollensesees ist mit Antriebsmaschinen unter bis einschließlich
15 PS gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung über das Führen von Sportbooten auf den Binnenschifffahrtsstraßen (SportbootFüV-Bin) vom 22.03.1989 (BGBl. I S. 536, 1102), zuletzt geändert durch Artikel 626 Absatz 11 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474), führerscheinfrei gestattet. Das gilt für Personen ab 16 Jahren.

3. Für das Befahren der Gewässer gelten die allgemeinen Sorgfaltspflichten und die Maßgaben für Kleinfahrzeuge des ersten Teils Kapitel 1 – 8, dritter Teil Kapitel 28 und die Anlagen 1 – 8 der Binnenschifffahrtsstraßenordnung (BinSchStrO) vom 16.12.2011 (BGBl. 2012 S. 2, 1666) mit nachfolgenden zusätzlichen Bestimmungen:

a) Die bis zum Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung erteilten Kennzeichen (NB und TO) behalten vorläufig ihre Gültigkeit und sind weiterhin sichtbar am Boot anzubringen. Mit dem Tag des Inkrafttretens der Rechtsverordnung der Stadt Neubrandenburg basierend auf § 17 SOG M-V geht die Zuständigkeit zur Regelung von Kennzeichen für Kleinfahrzeuge auf dem Tollensesee auf die örtliche Ordnungsbehörde über.

b) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 9 km/h im Uferbereich (100-m-Streifen) einschließlich Oberbach und 25 km/h im übrigen Seebereich.

c) Durch Betonnung gesperrte Seeflächen und der Schilfgürtel dürfen nicht befahren
werden.

d) Ein Liegeverbot für Kleinfahrzeuge besteht im gesamten Bereich des Oberbachs, im Anlegebereich der Fahrgastschiffe an Schiffsanlegern sowie im Schilfgürtel und an ausgetonnten Badestellen.

e) Der Oberbach ist Hauptfahrwasser; hier besteht grundsätzlich Rechtsfahrpflicht. Das Nebeneinanderfahren und das Fahren unter Segeln sind hier verboten.

4. Für das Befahren des Tollensesees und des Oberbachs gelten die Maßgaben der Binnenschifffahrtsstraßenordnung Anlage 7 (Schifffahrtszeichen) und Anlage 8 (Bezeichnung der Wasserstraße) in der jeweils geltenden Fassung mit nachfolgenden zusätzlichen Bestimmungen sinngemäß:

a) Es ist verboten, von den Fahrzeugen aus öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall sowie Hausmüll, Slops (Reinigungs- und Ladungsrückstände), Klärschlamm, Fäkalien oder Chemikalien-/Fäkaliengemische und übrigen Abfall in das Gewässer einzu-bringen oder einzuleiten.
Sind die genannten Abfälle frei geworden oder drohen sie, frei zu werden, muss der Schiffsführer unverzüglich die nächste Dienststelle der zuständigen Wasserbehörde, die nächste Dienststelle der Wasserschutzpolizei oder die Integrierte Leitstelle des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte darüber unterrichten. Dabei hat der den Ort des Vorfalls sowie die Menge und die Art des Stoffes so genau wie möglich anzugeben.

b) Das Betreten der Trümmerinsel ist untersagt. Das Tauchen im ausgetonnten Sperrbereich der Trümmerinsel ist nur mit gesonderter Genehmigung des Landrates des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als untere Wasserbehörde erlaubt.

c) Die Betonnung des Tollensesees und des Oberbachs erfolgt durch die zuständigen Behörden.


§ 4 Auflagenvorbehalt

Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen bleiben vorbehalten.


§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 134 Abs. 1 Nr. 2 LWaG handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig den unter § 3 aufgeführten Auflagen dieser Allgemeinverfügung oder den
Geboten und Verboten der Binnenschifffahrtsstraßenordnung Anlage 7 (Schifffahrtszeichen)
und Anlage 8 (Bezeichnung der Wasserstraße) zuwiderhandelt.

§ 6 Hinweise

1. Veranstaltungen auf dem Wasser bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Wasser- und Ordnungsbehörde. Der Veranstalter muss die Veranstaltung rechtzeitig (mindestens 4 Wochen vor Beginn) den o. g. Behörden (Stadt Neubrandenburg und Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, untere Wasserbehörde) anzeigen und die Genehmigung beantragen.

2. Das Einsetzen und Herausnehmen von Booten ist vorzugsweise an vorhandenen Slipanlagen vorzunehmen. Der Schilfgürtel oder Schwimmblattpflanzenareale dürfen nicht in Mitleidenschaft gezogen werden.

3. Die Austonnung von Badestellen kann durch die uferseitigen Anliegergemeinden bei der zuständigen Wasserbehörde beantragt werden.

4. Gemäß § 5 Nr. 9 der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Nonnenhof“ vom 11.09.2002 (GVOBl. M-V S. 674) ist im Naturschutzgebiet das Befahren nur innerhalb der ausgetonnten Korridore zum Anleger Nonnenhof und zu den Anlegestellen der Anlieger in der Wustrower Bucht zulässig; für die Anlieger der Bungalows in der Gemarkung Groß Nemerow, Flur1 Flurstück 176/3, ist darüber hinaus das Befahren auf kürzestem Wege zwischen der Austonnung und der vorhandenen Anlegestelle zulässig. Innerhalb des Korridors zum Anleger Nonnenhof sind Dämmerungs- und Nachtfahrten in der Zeit von zwei Stunden vor Sonnenuntergang bis zwei Stunden nach Sonnenaufgang unzulässig. Nach § 4 Nr. 9 der Naturschutzgebietsverordnung ist es u. a. verboten, in Booten zu übernachten oder Modellboote zu betreiben.

§ 7 Sonstige Rechtsvorschriften

1. Die Allgemeinverfügung berechtigt nicht, Rechte Dritter zu beeinträchtigen oder Gegenstände, die einem anderen gehören, oder Grundstücke und Anlagen, die im Besitz eines anderen stehen, in Gebrauch zu nehmen.

2. Der Bootsführer haftet für alle Schäden, die dadurch entstehen, dass er die erteilten Auflagen nicht erfüllt. Die Erteilung dieser Genehmigung entbindet den Bootseigner oder den Bootsführer nicht von der Erfüllung der sich aus den anderen Rechtsvorschriften ableitenden Pflichten, die sich u. U. im Zusammenhang mit dem Betrieb des Kleinfahrzeuges und dem Befahren des Tollensesee ergeben können.

3. Zuständige Verwaltungsbehörde (§ 36 Ab. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungsbehörden) für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Landeswassergesetz ist der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zum 50.000 Euro geahndet werden.

4. Neben der Allgemeinverfügung gelten die ordnungsrechtlichen Bestimmungen der Gemeinde als örtliche Ordnungsbehörde.

§ 8 Befristung und Widerruf

Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich; sie ist zunächst bis zum 31. Dezember 2025
befristet.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeinverfügung des Staatlichen Amtes für Umwelt und Natur vom 18.06.2008 außer Kraft.

§ 10 Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, Der Landrat, in 17033 Neubrandenburg, Platanenstraße 43, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch kann innerhalb der genannten Frist auch bei einem der folgenden Regionalstandorte eingelegt werden:

Regionalstandort Waren (Müritz), Zum Amtsbrink 2, 17192 Waren (Müritz)
Regionalstandort Demmin, Adolf-Pompe-Straße 12-15, 17109 Demmin
Regionalstandort Neustrelitz, Woldegker Chaussee 35, 17235 Neustrelitz.

Neubrandenburg, den 09.03.2017

gez. in Vertretung 
Torsten Fritz
Dezernent