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12.02.2013

Umweltverträglichkeitsprüfung Herstellung eines Gewässers Gemarkung Lärz

Amtliche Bekanntmachung des Landrates des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als untere Wasserbehörde vom 7. Januar 2013 gemäß § 3 Abs.2 Satz 2, Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24. Februar 2010 (BGBl.I S. 94) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986)

Die Firma Marz Investing, Müritzstraße 65, 17248 Rechlin hat beim Landrat als untere Wasserbehörde einen Antrag auf Herstellung eines Gewässers (Hafenbecken) mit einer Fläche von 4224 m² auf dem Grundstück in der Gemarkung Lärz, Flur 2, Flurstück 62/30 gestellt.
Der Landrat als untere Wasserbehörde als die für das Verfahren zuständige Genehmigungsbehörde hat nach § 3 c in Verbindung mit Anlage 1, Nr. 13.12 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl I S. 1986) geändert worden ist (UVPG), eine Vorprüfung des Einzelfalles durchgeführt. Die Prüfung hat zum Ergebnis geführt, dass unter der Voraussetzung der Ausführung spezieller Maßnahmen von Naturschutz und Landschaftspflege von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Diese Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 des UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des § 68 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz- WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) in Verbindung mit § 68 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 759, 765) entscheiden.

i. V. Siegfried Konieczny 
1. Stellvertreter
des Landrates