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31.05.2017

Umweltverträglichkeitsprüfung / hier: Strehlower Bach

Förmliche Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern

Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte gibt bekannt:

Der Wasser- und Bodenverband „ Untere Tollense/ Mittlere Peene“ mit Sitz in der Anklamer Straße in 17126 Jarmen hat beim Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als untere Wasserbehörde den Antrag gestellt, die Planungsunterlagen des Vorhabens „ Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit am Beregnungsstau im Strehlower Bach“ wasserrechtlich zu prüfen und zu genehmigen.
Die Maßnahme beinhaltet den Rückbau des Beregnungsschöpfwerkes einschließlich aller örtlich vorhandenen Befestigungen, die Schlammentnahme aus der Gewässersohle im Rückstaubereich der Stauanlage, die Neuprofilierung und Verfüllung des bestehenden Mahlbusens.
Es handelt sich um ein weiteres Vorhaben zur Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie, zu der die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist. Das Vorhaben stellt einen Gewässerausbau dar, der eines Planfeststellungs-/ Plangenehmigungsverfahrens bedarf.

Die untere Wasserbehörde als Genehmigungsbehörde hat das Vorhaben einer Einzelfallprüfung nach § 3 Abs. 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern (LUVPG M-V) vom 27.07.2011 (GVOBl. M-V S. 885), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Januar 2015 ( GVOBl. –M-V S. 30; 35) in Verbindung mit § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl.I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S.2749), unterzogen.

Im Ergebnis der Vorprüfung hat die Genehmigungsbehörde mit der Niederschrift vom 10. April 2017 festgestellt, dass für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3 LUVPG M-V durchzuführen ist.

Die Behörde entscheidet über den Antrag nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit dem Landeswassergesetz Mecklenburg- Vorpommern.

 

Hinweis: Diese Feststellung ist gemäß § 3 Abs.2 LUVPG M-V nicht selbständig anfechtbar.


Im Auftrag


Torsten Fritz
Beigeordneter