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04.06.2013

Einziehung des fußläufigen Durchganges der Stendlitzbrücke

Bekanntmachung der zuständigen Straßenaufsichtsbehörde zur Einziehung des fußläufigen Durchganges der Stendlitzbrücke in der Stadt Neustrelitz, Gemarkung Neustrelitz

Der Landrat als zuständige Straßenaufsichtsbehörde erklärt: Gemäß § 9 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 42) in der zuletzt geänderten Fassung wird im Einvernehmen mit der Stadt Neustrelitz der fußläufige Durchgang Stendlitzbrücke (Gemarkung Neustrelitz, Flur 48, Flurstück 174/20) eingezogen.
 
Die Einziehung tritt mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als zuständige Straßenaufsichtsbehörde, 17033 Neubrandenburg, Platanenstraße 43, einzulegen. Der Widerspruch kann innerhalb der genannten Frist auch bei einem der Regionalstandorte eingelegt werden.

gez. Bettina Paetsch
Beigeordnete