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31.05.2012

Richtlinie über die Gewährung einmaliger und laufender Leistungen gemäß § 39 SGB VIII bei stationärer Unterbringung

 
Diese Richtlinie basiert auf den Bestimmungen der §§ 19, 27, 33, 34, 35a, 36, 39, 40, 42 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII) Kinder- und Jugendhilfe, sowie § 41 i. V. m. §§ 33, 34, 35a Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) Kinder- und Jugendhilfe, §§ 28 Absatz 2, 35 Absatz 2 Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) in den jeweils geltenden Fassungen.

Diese Richtlinie regelt die Finanzierung und deren Verfahrensweise bei Hilfen zur Erziehung nach § 27 ff SGB VIII, bei Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII und Leistungen für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII bei stationärer Hilfe.
Die Richtlinie regelt:
  1. den regelmäßig wiederkehrenden Bedarf des Kindes/ Jugendlichen/ jungen Volljährigen außerhalb des Elternhauses gemäß § 39 Absatz 2 SGB VIII durch laufende Leistungen nach § 39 Absatz 3 SGB VIII,
  2. die Gewährung notwendiger zusätzlicher Leistungen in Form einmaliger Beihilfen und Zuschüsse,
  3. die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung beim Übergang in eigenen Wohnraum.