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22.12.2014

Richtlinie zur Unterstützung der Arbeit der im Kreistag vertretenen Fraktionen

Lesefassung Richtlinie Fraktionszuwendungen 20.03.2018

§ 1 Zuwendungszweck

1.    Der ehrenamtliche und unentgeltliche Einsatz der in den Kreistag gewählten Bürgerinnen und Bürger im Rahmen der Fraktionsarbeit ist unverzichtbarer Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltung.

Die Fraktionen fördern die Zusammenarbeit des Kreistages und dessen Ausschüsse und unterstützen ihre ehrenamtlich tätigen Mandatsträger. Die Organisation der Fraktionsarbeit und die Fortbildung der Mitglieder des Kreistages und sachkundigen Einwohner/innen sind Voraussetzung für die wirkungsvolle Wahrnehmung der sich aus der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern ergebenden Aufgaben.

2.    Aufgaben, Rechte und Pflichten der Fraktionen im Einzelnen ergeben sich aus der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), der Durchführungsverordnung zur KV M-V und sind in der Hauptsatzung des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte ausgestaltet. „Fraktionen sind Teile und ständige Gliederungen der Vertretungskörperschaft, die den technischen Ablauf der Meinungsbildung und Beschlussfassung in der Vertretungskörperschaft, in der sie tätig sind, im gewissen Grade zu steuern und damit zu erleichtern haben.“ (BverfGE 38, 258 – 273 f.).

3.    Der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte gewährt den im Kreistag vertretenden Fraktionen für die ihnen zukommenden Aufgaben Fraktionszuwendungen in Form von Geldleistungen. 

4.    Eine Unterstützung durch Zuwendungen von Haushaltsmitteln ist nur zulässig, soweit sie sich auf die Erfüllung von Aufgaben bezieht, für die die Fraktionen zuständig sind.

Zuwendungen an Fraktionen sind von vornherein unzulässig, wenn sie

·      eine Unterstützung der Fraktionen für Aufgaben darstellen, die dem Kreistag als Ganzes zukommen,

·      der Finanzierung von Aufgaben dienen, die von der Kreisverwaltung wahrzunehmen sind,

·      eine verdeckte Parteienfinanzierung darstellen, wie insbesondere Zuschüsse zu Wahlkampfzwecken oder für die Teilnahme an Parteiveranstaltungen

·      dem Ersatz von Aufwendungen dienen, deren Abgeltung dem Grunde nach bereits in der Entschädigungsverordnung geregelt ist und

·      nach Art und Umfang mit dem Haushaltsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht vereinbar wären.

Zulässige Verwendungen sind in der Anlage 1 aufgeführt.

5.    Der Anspruch auf Fraktionszuwendungen entsteht mit dem Zeitpunkt, zu dem eine Fraktion ihre Konstituierung dem Kreistagspräsidenten anzeigt, frühestens mit der Konstituierung des Kreistages der neuen Wahlperiode. Verringert oder erhöht sich im Verlauf der Wahlperiode die Zahl der Mitglieder einer Fraktion, werden die Mittel mit dem Tag nach der Änderung neu berechnet. Der Anspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem die Rechtsstellung einer Fraktion durch das Erlöschen des Fraktionsstatus entfällt oder die Fraktion sich auflöst oder mit dem Tag der Konstituierung des Kreistages der neuen Wahlperiode.  

6.    Konstituiert sich innerhalb von 30 Tagen nach Beginn einer neuen Wahlperiode eine Fraktion, deren Mitglieder einer Partei angehören, die durch eine Fraktion in der abgelaufenen Wahlperiode im Kreistag Mecklenburgische Seenplatte vertreten war, ist die neukonstituierte Fraktion Rechtsnachfolgerin der alten Fraktion. Mittel, die von der vorhergehenden Fraktion für den Monat bereits bezogen wurden, in dem der Anspruch der nachfolgenden Fraktion entstanden ist, werden auf den Anspruch der neukonstituierten Fraktion angerechnet.

§ 2 Geldleistungen 

1.    Den Fraktionen werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben Geldleistungen aus Haushaltsmitteln des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte zur Verfügung gestellt. Die Geldleistungen sind insbesondere für den Geschäftsbedarf und die Personalkosten der Fraktionen bestimmt.

2.    Die Fraktionen werden durch den Landrat über die Höhe der auf sie nach Maßgabe dieser Richtlinie entfallenden Zuwendungen jährlich schriftlich informiert.

3.    Die finanziellen Zuwendungen gliedern sich in einen monatlichen Sockelbetrag von 1.700 Euro je Fraktion und einen monatlichen Aufstockungsbetrag von 400 Euro je Fraktionsmitglied ab dem 5. Fraktionsmitglied. Es erfolgt eine Kappung der jährlichen Zuwendungen je Fraktion bei 100.000 Euro bis zu einer Fraktionsstärke von 30 Kreistagsmitgliedern. Ab einer Fraktionsstärke von 31 Kreistagsmitgliedern erfolgt eine Kappung der jährlichen Zuwendung je Fraktion bei 125.000 Euro.

4.    Die Höhe der Zuwendungen gilt zunächst für das Kalenderjahr 2015.

 5.    Ab dem 1.1.2016 und danach kalenderjährlich werden die Werte

   für die Sachkosten in dem Maße angepasst, in dem sich der Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes und

   für die Personalkosten in dem Maße der tariflichen Entwicklung des TVöD/VKA.

 

6.    Sachkosten

a)    Die Zuwendungen für Sachkosten sind insbesondere bestimmt für:

-       Miete, Betriebskosten, Versicherungen

-       Telekom/Mobilcom

-       Reisekosten außerhalb des § 27 KV MV, Fortbildung

-       Versorgung, Präsente, Sitzungsmieten, Übernachtungen

-       Büromaterial, Tageszeitungen, sonst. Beträge

-       Ausstattung, Literatur

-       Gebühren u.ä., Mitgliedsbeiträge

b)    Bürotechnik und Büroausstattung sind vom Geschäftsstellenpersonal zu inventarisieren.

c)    Die Fraktionen sind dafür verantwortlich, dass in den Räumen nur Aufgaben erledigt werden, die mit der Tätigkeit der Kreistagsmitglieder und sachkundigen Einwohner/innen im unmittelbaren Zusammenhang stehen. Beratungsräume der Kreisverwaltung für Fraktionssitzungen werden nicht zur Verfügung gestellt.

7.    Personalkosten

a)    Die Zuwendungen für Personalkosten sind für die Finanzierung von Geschäftsstellenpersonal der Fraktionen bestimmt.

b)    Die Aufgabe des Geschäftsstellenpersonals besteht im Wesentlichen im Informationsaustausch und organisatorischen Angelegenheiten, wie Koordinierung von Terminen, Versenden von Unterlagen, sowie in der inhaltlichen Unterstützung der Arbeit der Fraktionsmitglieder und sachkundigen Einwohner/innen der Fraktion. 

c)    Bei der Bewertung der Tätigkeit des Geschäftsstellenpersonals der Fraktionen kann von einer Tätigkeit entsprechend der EG 9 Stufe 6 des TVöD-VKA ausgegangen werden. Den unterschiedlichen Arbeitsmengen in Abhängigkeit von der Fraktionsstärke wird mit einer Unterteilung in einen fixen Anteil und einen Aufstockungsbetrag ab dem 5. Kreistagsmitglied Rechnung getragen.

d)    Bei der Einstellung des Geschäftsstellenpersonals der Fraktionen sollen sich die Fraktionen an den Vorgaben des TVöD-VKA orientieren. Die Zahlung erfolgt durch die Fraktion. Für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge, Steuern und Unfallkassenbeiträge sind die Fraktionen verantwortlich.

e)    Die Mitgliedschaft im Kreistag steht einer Arbeitnehmertätigkeit nicht entgegen.

f)     Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis sind allein die Fraktionen als Arbeitgeber zuständig.

g)    Reisekosten werden üblicherweise durch Leistungen nach der Entschädigungs-verordnung abgegolten. Reisekosten des Geschäftsstellenpersonals, soweit es nicht Kreistagsmitglieder sind, werden nach dem Landesreisekostenrecht gewährt und sind bereits im Zuschuss enthalten (Pkt. 6). Dabei muss der Bezug zur Fraktionsarbeit nachgewiesen werden.  

8.    Die Fraktionen erhalten die Geldleistungen in vierteljährlichen Teilbeträgen wie folgt:

I. Quartal:       im Januar des Jahres

II. Quartal:       im April des Jahres

III. Quartal:      im Juni des Jahre

IV. Quartal:     im September des Jahres 

9.    Aufgrund der Zahlungsweise der Fraktionszuwendungen mögliche Zinsgewinne unterliegen ebenfalls der sich aus dem Zuwendungszweck ergebenden Zweckbindung, sind nachzuweisen und werden auf die zustehenden Fraktionszuwendungen angerechnet.

§ 3 Haushaltsführung und Verwendungsnachweis

1.    Bei der Verwendung der Zuwendungen für die Unterstützung zulässiger Fraktionsaufgaben sind die finanzielle Leistungsfähigkeit des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie die allgemeinen haushalts- und kassenrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

2.    Die Fraktionen haben Aufzeichnungen (Bücher) über alle rechnungspflichtigen Einnahmen und Ausgaben (Sachkosten, Personalkosten, Verbrauchsmaterialien, etc), die aus der Zuwendung des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte finanziert werden, sowie über ihr Vermögen, zu führen.

3.    Alle Belege und Nachweise sind mit einem Eingangsstempel zu versehen und fortlaufend zu nummerieren.

4.    Bei allen Zahlungen ist das 4-Augen-Prinzip anzuwenden und die entsprechenden Unterschriften zu leisten.

5.    Alle die Einnahmen und Ausgaben betreffenden und von der Fraktion abgeschlossenen Verträge sind dem Verwendungsnachweis beizufügen.

6.    Von den Fraktionen ist eine Inventarliste vollständig mit Anschaffungsdatum und Anschaffungspreis zu führen. Diese ist jährlich fortzuschreiben und mit dem Verwendungsnachweis einzureichen. In dieser ist auch die Fachliteratur aufzunehmen.

7.    Unterschriftsbefugnisse sind innerhalb der Fraktion festzulegen.

8.   Entsprechende Antrags-, Genehmigungs- und Abrechnungsformulare (bspw. für Dienstreisen) sind durch die Fraktionsgeschäftsstellen anzuwenden.

9.    Öffentlichkeitswirksame Flyer/Banner, etc. sind dem Verwendungsnachweis und der entsprechenden Rechnung beizufügen.

10.Die Rechnungsunterlagen sind fünf Jahre lang im Kreistagsbüro aufzubewahren. Bei der Auflösung einer Fraktion sind die Aufzeichnungen und Belege (Rechnungsunterlagen) durch das Kreistagsbüro an das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte zu übergeben und werden dort fünf Jahre aufbewahrt.

11.Die Fraktionen haben über die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres dem Landrat einen Verwendungsnachweis sowohl in schriftlicher als auch elektronischer Form entsprechend der Anlagen 2 und 3 dieser Richtlinie vorzulegen.

12.Der Verwendungsnachweis ist durch Vorlage eines Sachberichtes und eines zahlenmäßigen Nachweises zu führen. In dem Sachbericht ist die Verwendung der Haushaltsmittel darzustellen. In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben, gegliedert nach wesentlichen Aufwandsarten, summarisch auszuweisen. Die/Der für den Zuwendungszeitraum zuständige Fraktionsvorsitzende hat die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel zu versichern.

§ 4 Überzahlungen, nicht anerkannte Mittel und Rückgabe von Inventar

1.    Abschlagsweise erhaltene Mittel, die nicht verausgabt worden sind oder für deren zweckentsprechende Verwendung der Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig geführt werden kann, sind von den Fraktionen spätestens am 31.01. des Folgejahres an den Landkreis zurückzuerstatten.

2.    Abschlagsweise erhaltene Mittel, die aufgrund der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt als nicht zuwendungsfähig bzw. zweckentsprechend anerkannt werden, sind von der Fraktion über Drittmittel einzuholen und an den Landkreis Mecklenburgische Seenplatte zurückzuzahlen. Die Fraktionen werden über die Höhe des Rückforderungsbetrages nach Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt schriftlich durch das Kreistagsbüro informiert.

3.    Auf Antrag der Fraktionen kann der Landrat eine Mittelübertragung auf das Folgejahr genehmigen, wenn dadurch eine sparsame Bewirtschaftung der Mittel gefördert wird. Die Mittelübertragung bezieht sich nur auf solche Ausgaben, die im laufenden Kalenderjahr angefallen sind, aber erst im Folgejahr in Rechnung gestellt werden. Eine entsprechende Auflistung der Positionen sowie die dazugehörigen Nachweise (z.B. Auftragsbestätigungen) sind dem Antrag beizufügen.

§ 5 Liquidation

1.    Erlischt der Fraktionsstatus einer Fraktion, löst sie sich auf oder endet die Wahlperiode ohne dass eine neukonstituierte Fraktion ihre Rechtsnachfolge antritt, findet eine Liquidation statt.

2.    Die Liquidation erfolgt mit dem Ziel, alle aus der Tätigkeit der Fraktion resultierenden Rechtsbeziehungen einschließlich der Befriedigung von Rückforderungsansprüchen des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte abzuwickeln. Zu diesem Zweck besteht die Fraktion in eingeschränktem Umfang fort. Die zivilrechtlichen Regelungen über die vermögensrechtliche Liquidation aufgelöster Vereine und Gesellschaften, insbesondere § 54 Satz 2 BGB finden entsprechende Anwendung.

3.    Alle zugewendeten Sachmittel sind bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Fraktion in Liquidation geht, an den Landkreis Mecklenburgische Seenplatte zurückzugeben, soweit sie nicht während der laufenden Fraktionsarbeit aufgebraucht worden sind.

§ 6 Rechnungsprüfung

Die zweckentsprechende, wirtschaftliche und ordnungsgemäße Verwendung der Mittel ist durch den Rechnungsprüfungsausschuss auf der Grundlage einer Vorprüfung durch das Rechnungsprüfungsamt zu prüfen.

§ 7 Inkrafttreten

 

Diese Richtlinie tritt am 01. April 2015 in Kraft.

 

Neubrandenburg, den 17. Dezember 2014

-Siegel-

gez.

Heiko Kärger

Landrat

 

Richtlinie

Anlage 1   Anlage 2    Anlage 3

1. Änderung Richtlinie Fraktionszuwendungen