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10.01.2012

Satzung zur Bemessung des pädagogischen Personals in den Kindertageseinrichtungen und zur sozialverträglichen Staffelung der Elternbeiträge im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte

Der Kreistag des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte erlässt auf der Grundlage des § 92 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 bis 6 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVObl. M-V S. 777) und des Kindertagesförderungsgesetzes M-V (KiföG M-V) vom 01. April 2004 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 295) die »Satzung zur Bemessung des pädagogischen Personals in den Kindertageseinrichtungen und zur sozialverträglichen Staffelung der Elternbeiträge im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte.«

§ 1 Gegenstand
Die Satzung regelt die Festlegungen zum Personalschlüssel und zur sozialverträglichen Staffelung der Elternbeiträge im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte.

§ 2 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle Träger der Kindertageseinrichtungen,  Kindertagespflegepersonen im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, die in die Umsetzung des KiföG M-V eingebunden sind sowie für alle Personensorgeberechtigten, deren Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte haben.

§ 3 Festlegungen zur Fachkraft-Kind-Relation
(1) Der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte legt entsprechend § 10 Abs. 4 KiföG M-V fest, dass für die unmittelbare pädagogische Arbeit unter Berücksichtigung sozialer und sozialräumlicher Gegebenheiten durchschnittlich:

- sechs Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr (Krippe),
- siebzehn Kinder ab vollendetem 3. Lebensjahr bis zum   Schuleintritt (Kindergarten),
- zweiundzwanzig Kinder im Grundschulalter und in    Ausnahmefällen von Kindern der Orientierungsstufe bis zum Ende der Jahrgangsstufe 6 (Hort)

von einer pädagogischen Fachkraft zu fördern sind.

(2) Eine Erhöhung des Personalschlüssels im Rahmen der Hortbetreuung für Kinder aus Diagnoseförderklassen, für lernbehinderte Kinder, Kinder aus Sprachheilschulen und  körperbehinderte Kinder kann im Einzelfall verhandelt werden.

(3) Die konkrete einrichtungsbezogene Ausgestaltung der im Absatz  2 benannten Tatbestände wird im Rahmen der Vereinbarung über Leistung, Entgelt und Qualitätsentwicklung nach § 16 KiföG M-V mit dem Landkreis Mecklenburgische Seenplatte verhandelt.

§ 4 Ausnahmeregelungen
Grundsätzlich erfolgt die Inanspruchnahme von Plätzen in einer Kindertageseinrichtung im Rahmen der durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales M-V erteilten Betriebs-erlaubnis. Die Anzahl der gemäß § 3 geförderten Kinder kann auf formlosen Antrag des Trägers der Einrichtung und nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe unter Beachtung des Kindeswohles im Rahmen der Gesamtkapazität mit bis zu 2 Kindern um längstens 3 Monate pro Jahr überschritten werden, wenn die sozialen und sozialräumlichen Bedingungen dies erfordern sowie die räumlichen und personellen  Voraussetzungen vorliegen.

§ 5 Anwendung des pädagogischen Personalschlüssels
(1) Für die Bemessung des pädagogischen Personals zur Ganztagsbetreuung bei einer täglichen Öffnungszeit der Kindertageseinrichtung von 10 Stunden gilt in der Regel folgender Schlüssel:

- 1,1     Vollzeitäquivalente (VzÄ)  für je 6 Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres,
- 1,5      Vollzeitäquivalente für je 17 Kinder ab vollendetem 3. Lebensjahres bis zum Schuleintritt, (unter Beachtung § 18 Abs. 10 KiföG M-V)
- 0,8       Vollzeitäquivalente für je 22 Kinder im Grundschulalter.

(2) Für eine Teilzeitbetreuung gilt der Umrechnungsfaktor 0,6 und für eine Halbtagsbetreuung der Umrechnungsfaktor 0,4.

(3) In dieser Personalberechnung sind die Ansprüche gemäß § 10 Abs.  5, § 11 a Abs. 2 KiföG M-V sowie Urlaubs- und Ausfallzeiten enthalten. Der Zeitumfang für die mittelbare  pädagogische  Arbeit  von Fachkräften ergibt sich entsprechend § 10 Abs. 5 KiföG M-V. (unter Beachtung § 18 Abs. 6 KiföG M-V)

(4) Entsprechend der aktuellen Situation in den Kindertageseinrichtungen werden darüber hinaus gehende Bedarfe gemäß § 16 KiföG M-V verhandelt.

(5) Leitungsanteile gemäß § 10 Abs. 8 KiföG M-V für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben einer Kindertageseinrichtung orientieren sich an der Handreichung des Sozialministeriums M-V zu den Entgeltvereinbarungen § 16 KiföG M-V.

§ 6 Sozialverträgliche Staffelung der Elternbeiträge
(1) Die sozialverträgliche Staffelung der Elternbeiträge wird allen Personensorgeberechtigten auf Antrag gewährt, deren Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte Kindertagesförderung in Anspruch nehmen.

(2) Die prozentuale Höhe der Staffelung bemisst sich nach der Zahl der in Kindertages-betreuung geförderten Kinder einer Familie und dem Bruttofamilieneinkommen der letzten 12 Monate. Als Familie gelten Alleinerziehende, Ehepaare sowie Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft gemäß § 20 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII) leben und ihre im Haushalt lebenden Kinder. Das älteste Kind einer Familie, welches in einer Kindertageseinrichtung/Kindertagespflege betreut wird, zählt als Erstkind.

Die prozentuale Ermäßigung des festgelegten Elternbeitrages wird wie folgt  vorgenommen:  

 

1. Kind

2. Kind

3. Kind

4. Kind

jedes weitere Kind der
Familie

unter 38.000,00 €(Jahres brutto EK)

0

10 %

15 %

15 %

15 %

gleich/über 38.000,00
(Jahres brutto EK)

0

0

  5 %

10 %

10 %


(3) Ein Antrag auf sozialverträgliche Staffelung ist im Jugendamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe schriftlich zu stellen. Die Einordnung in eine der beiden Einkommensgruppen hat durch die Antragsteller im Rahmen der Selbstauskunft zu erfolgen. Die  Anzahl der in Kindertagesbetreuung geförderten Kinder der  Familie ist durch die Vorlage der aktuellen Betreuungsverträge nachzuweisen. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe behält sich im Einzelfall eine detaillierte Prüfung vor.

(4) Die Änderungen der Anzahl der in Kindertageseinrichtungen und/oder in Kindertagespflege geförderten Kinder sind dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe  unverzüglich mitzuteilen und entsprechend nachzuweisen. Eine Staffelung des Eltern-beitrages kann auch rückwirkend widerrufen werden, sofern sie auf falsche Angaben beruht oder tatsächlich eine andere Staffelung festgelegt wurde bzw. hätte festgelegt werden müssen.

(5) Für Kinder, die außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte im Land Mecklenburg – Vorpommern gefördert werden, erfolgt die Berechnung der Staffelungsbeträge nach der Höhe der Elternbeiträge der jeweiligen Kindertageseinrichtung und/oder Kindertagespflege, jedoch begrenzt auf die Höhe des durchschnittlich entstehenden Elternbeitrages im eigenen Zuständigkeitsbereich des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte.

§ 7 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2012 in Kraft.
Gleichzeitig treten folgende Satzungen am 01. Januar 2012 außer Kraft:
- Satzung zur Bemessung des pädagogischen Personals in Kindertageseinrichtungen und zur sozialverträglichen Staffelung der Elternbeiträge im Landkreis Demmin vom 13. Dezember 2010

- Satzung des Landkreises Mecklenburg/ Strelitz zur Umsetzung des „Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KiföG M-V)“ zur Regelung der Staffelung der Elternbeiträge und zu den Anforderungen an das Leistungsangebot der Kindertageseinrichtungen im Landkreis Mecklenburg/ Strelitz vom 27. Mai 2004
- Satzung des Landkreises Mecklenburg/ Strelitz zur Umsetzung des Kindertagesförderungsgesetzes (KiföG M-V) zur Regelung des Personaleinsatzes in den Kindereinrichtungen im Landkreis  Mecklenburg/ Strelitz vom  02. März 2011
- Satzung zur sozialverträglichen Staffelung der Elternbeiträge bei der Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen und Tagespflege in der Stadt Neubrandenburg vom 11. November 2004
- Satzung zur Regelung des Personaleinsatzes in den Kindertageseinrichtungen in der Stadt Neubrandenburg vom 18. November 2010
- Satzung zur Staffelung der Elternbeiträge für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege im Landkreis Müritz vom 08. Dezember 2010
- Satzung zur Festlegung des Betreuungsverhältnisses von Fachkräften und Kindern in Kindertageseinrichtungen im Landkreis Müritz vom 08. Dezember 2010

Heiko Kärger       Siegfried Konieczny
Landrat                 Stellvertreter des Landrates