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Gremien des Kreistages

Gemäß der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vertritt der Landrat den Landkreis in der Gesellschafterversammlung oder in einem entsprechenden Organ der Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen der Landkreis beteiligt ist.

Soweit dem Landkreis mehrere Sitze zustehen, erfolgt die Bestellung der weiteren Vertreterinnen und Vertreter nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durch den Kreistag.