Wer sich entschließt zusätzlich Maßnahmen für den Naturschutz zu erbringen, sollte sich vor Beginn informieren, ob diese als sogenannte Ökokontomaßnahmen anerkannt werden können. Wesentliche Voraussetzung ist, dass keine Verpflichtung besteht, Maßnahmen zur Kompensation eines Eingriffes in Natur und Landschaft durchzuführen. Des Weiteren muss durch die geplante Naturschutzmaßnahme eine Verbesserung in der Natur auf einer Fläche von mindestens 1.000 m2 eintreten. Darüber hinaus gibt es weitere Zulassungsbedingungen, zu denen Sie nachfolgend weiterlesen oder sich an die unten genannte Ansprechpartnerin wenden können.
Weitere Informationen finden Sie hier http://www.lung.mv-regierung.de/insite/cms/umwelt/natur/eingriffsregelung_portal/oekokonto.htm.
Zustimmungs- und Anerkennungsverfahren
Das Verfahren verläuft in zwei Schritten und ist mit dem Antragsformular des Landesamtes bei der unteren Naturschutzbehörde zu beantragen. Wenn das Verfahren abgeschlossen und die Maßnahme mit einer bestimmten Anzahl Ökopunkte anerkannt worden ist, können Sie entscheiden, ob die Ökopunkte handelbar sein sollen oder für die Kompensation eigener Vorhaben eingesetzt werden sollen.
Rechtsgrundlage ist die Ökokontoverordnung Mecklenburg-Vorpommern (ÖkoKtoVO).
Gebühren
Die Gebühren für die Zustimmungs- und Anerkennungsbescheide richten sich nach dem Verwaltungskostengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungskostengesetz¬ - VwKostG M-V) in Verbindung mit der Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug der Naturschutzgesetze (Naturschutzkostenverordnung – NatSchKostVO M-V) in der jeweils gültigen Fassung.