Seiteninhalt

Liebe Bürgerinnen und Bürger!

Sie finden hier unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, hier die Fachämtern sowie die Bürgerservicezentren und hier unsere Sprechzeiten.  Für das Aufsuchen von unseren Verwaltungsleistungen nutzen Sie bitte die hier aufgeführten Verwaltungsleistungen des Bürgerserviceportals MV.

Finden Sie etwas nicht, dann schreiben Sie uns gern eine Email an info@lk-seenplatte.de  oder rufen Sie uns unter der Telefonnummer 0395 570870 an.

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z

Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen anzeigen
[Nr.99089046000000 ]

Das gewerbliche Abbrennen von diversen Feuerwerkskörpern muss ganzjährig vom Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber der zuständigen Stelle angezeigt werden.

Zuständige Stelle

Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern M-V

Voraussetzungen

Es dürfen sich in unmittelbarer Nähe des Feuerwerks keine Kirchen, Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime, reetgedeckte Gebäude oder Fachwerkhäuser befinden.

Erforderliche Unterlagen

Sie benötigen

  • eine gültige Erlaubnis gemäß § 7 (gewerblich) oder § 27 (nicht gewerblich) Sprengstoffgesetz oder
  • einen gültigen Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz oder
  • eine Ausnahmebewilligung gemäß § 24 Abs. 1 Sprengstoffgesetz.

In der Anzeige müssen die folgenden Angaben gemacht bzw. die folgenden Unterlagen beigefügt werden:

  • Personalien der Verantwortlichen
  • Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks
  • Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen
  • die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.

Fristen

Die Anzeige muss mindestens zwei Wochen vor Abbrennen des Feuerwerks erfolgen.

Formulare

Das Formular zur Abbrennanzeige steht online im Formularmanagement des Landes auch den Kommunen zur Verfügung.

Volltext

Das Abbrennen von

  • Feuerwerkskörpern der Kategorie F3
  • von Großfeuerwerken der Kategorie F4 oder
  • von Bühnen- und Theaterfeuerwerk der Kategorie T1 oder T2 oder
  • sonstigen Feuerwerkskörpern der Kategorie P1 oder P2

muss ganzjährig vom Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber der zuständigen Stelle angezeigt werden. Für die Anzeige gilt eine Frist von zwei Wochen vor Abbrand des Feuerwerks. Bei Feuerwerken in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, hat die Anzeige vier Wochen vorher zu erfolgen.

Zur vorbeugenden Vermeidung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen in Folge nationalen und internationalen Artenschutzrechts (§ 44 BNatSchG) und unter Berücksichtigung des Lebensraumschutzes nach europäischen Schutzvorgaben (Europäische Vogelschutzgebiete) ist die untere Naturschutzbehörde der Landkreises durch den Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber so früh wie möglich in die Planung und Antragstellung einzubeziehen.

Nähere Informationen dazu erhalten Sie auf den Seiten des Naturschutzes/Immissionsschutz unter https://www.lk-mecklenburgische-seenplatte.de/Landkreis/Landratsamt/Fach%C3%A4mter/index.php?La=1&object=tx,2037.2041.1&kat=&kuo=2&sub=0