Termin: telefonisch und online
Wir möchten Ihr Anliegen zügig bearbeiten und Ihre Wartezeit möglichst kurz halten. Aus diesem Grund bitten wir Sie vor Ihrem Besuch um eine Terminvereinbarung.
Bitte lesen und beachten Sie nachfolgenen ...
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Liebe Bürgerinnen und Bürger!
Verwaltungsleistungen sind bitte der aufgeführten Dienstleistungsliste des MV-Bürgerserviceportals zu entnehmen. Finden Sie etwas nicht, dann schreiben Sie uns gern eine Email an info@lk-seenplatte.de oder rufen Sie uns unter der Telefonnummer 0395 570870 an.
Ausländische, minderjährige und ledige Kinder mit einer Aufenthaltserlaubnis für den Familiennachzug zu einem deutschen Elternteil können eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erhalten, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.
Antragsfrist: 6 bis 8 Wochen
Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):
Spätestens sechs bis acht Wochen vor Ablauf der noch gültigen Aufenthaltserlaubnis des Kindes sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.
Geltungsdauer: mindestens 1 Jahr
Bemerkung:
Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet verlängert. Nach einem dreijährigen Besitz der Aufenthaltserlaubnis kann eine Niederlassungserlaubnis beantragt werden.
Sollte das Kind mittlerweile volljährig geworden sein (also das 18. Lebensjahr vollendet haben), kann das Kind ein eigenständiges, vom Familiennachzug unabhängiges Aufenthaltsrecht erhalten.
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Als gesetzlicher Vertreter oder gesetzliche Vertreterin können Sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein ausländisches minderjähriges lediges Kind beantragen, damit das Kind weiter mit Ihnen im Bundesgebiet leben kann.
Beachten Sie dabei, dass Ihr Kind weder verheiratet noch geschieden oder verwitwet sein darf. Minderjährig bedeutet, dass es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Die Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft zwischen Ihnen und dem Kind ist Voraussetzung für den Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis. Diese muss beabsichtigt und tatsächlich möglich sein. Haben Sie als Elternteil das Personensorgerecht, so kann von der Absicht und Möglichkeit der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in der Regel ausgegangen werden. Es ist jedoch nicht zwangsläufig erforderlich, dass Sie zur Ausübung der Personensorge berechtigt sind. Die Vater- oder Mutterschaft zu dem minderjährigen Kind muss jedoch erwiesen sein.
Ist nur der Vater Deutscher, muss eine als wirksam zu wertende Vaterschaftsanerkennung vorliegen.
Wenn das Kind bereits drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, kommt die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis in Betracht.
Sollte das Kind mittlerweile das 18. Lebensjahr vollendet haben, kann das Kind ein eigenständiges, vom Familiennachzug unabhängiges Aufenthaltsrecht erhalten.
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