Termin: telefonisch und online
Wir möchten Ihr Anliegen zügig bearbeiten und Ihre Wartezeit möglichst kurz halten. Aus diesem Grund bitten wir Sie vor Ihrem Besuch um eine Terminvereinbarung.
Bitte lesen und beachten Sie nachfolgenen ...
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Liebe Bürgerinnen und Bürger!
Verwaltungsleistungen sind bitte der aufgeführten Dienstleistungsliste des MV-Bürgerserviceportals zu entnehmen. Finden Sie etwas nicht, dann schreiben Sie uns gern eine Email an info@lk-seenplatte.de oder rufen Sie uns unter der Telefonnummer 0395 570870 an.
Sie müssen sich Ausnahmen für das Verbot von Nachtarbeit und Mehrarbeit sowie der Art und dem Arbeitstempo für schwangere oder stillende Frauen bewilligen lassen.
Landesamt für Gesundheit und Soziales
Abteilung Arbeitsschutz
Friedrich-Engels-Platz 5-8
18055 Rostock
Eine Bewilligung für die Ausnahme vom Verbot der Mehr-, der Nacht-, der Fließ- und der Akkordarbeit können Sie schriftlich beantragen.
Sie können die Genehmigung schriftlich beantragen:
- Beschreiben Sie dafür Ihr Anliegen formlos.
- Senden Sie Ihren Antrag an die örtlich zuständige Behörde für Arbeitsschutz, einschließlich der erforderlichen Unterlagen und Nachweise.
- Sind erforderliche Unterlagen beziehungsweise Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie umgehend von der Sachbearbeitung kontaktiert.
- Die örtlich zuständige Behörde prüft die Unterlagen und die Einzelfallumstände.
- Im Falle einer Genehmigung erhalten Sie einen Genehmigungsbescheid und erst ab diesem Zeitpunkt darf die Frau beschäftigt werden. Der Genehmigungsbescheid kann mit
Bedingungen hinterlegt werden, die bei der Beschäftigung beachtet werden müssen.
- Sind die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht erfüllt, erhalten Sie eine Ablehnung. Sie bekommen einen Ablehnungsbescheid zugestellt.
Eine Bewilligung für die Ausnahme vom Verbot der Mehr-, der Nacht-, der Fließ- und der Akkordarbeit können Sie beantragen.
Sie können die Genehmigung beantragen:
Der Antrag ist vor der Aufnahme der Beschäftigung von der schwangeren oder stillenden Frau zu stellen.
Widerspruch
Es ist Ihnen verboten eine schwangere oder stillende Frau in Nachtarbeit oder Mehrarbeit zu beschäftigen.
Außerdem dürfen Sie schwangere oder stillende Frauen nicht in folgenden Tätigkeiten beschäftigen:
Dafür können Sie eine Ausnahme durch die für Arbeitsschutz zuständige Behörde beantragen.
Von Nachtarbeit ist die Rede, wenn eine Beschäftigung zwischen 22 Uhr und 6 Uhr angestrebt wird. Schwangere oder stillende Frauen in Ausbildung sind von der Nachtarbeit ausgeschlossen.
Wenn Sie eine schwangere oder stillende Frau von 18 Jahren oder älter beschäftigen, wird von Mehrarbeit gesprochen, wenn sie:
arbeitet.
Wenn Sie eine schwangere oder stillende Frau unter 18 Jahren beschäftigen, wird von Mehrarbeit gesprochen, wenn sie:
arbeitet.
Sind neben Ihnen noch weitere Arbeitgeber vorhanden, ist die Arbeitszeit zusammenzurechnen.
Es ist Ihnen verboten, eine schwangere oder stillende Frau in Nachtarbeit oder Mehrarbeit zu beschäftigen.
Außerdem dürfen Sie schwangere oder stillende Frauen nicht in folgenden Tätigkeiten beschäftigen:
Dafür können Sie eine Ausnahme durch die für Arbeitsschutz zuständige Behörde beantragen.
Von Nachtarbeit ist die Rede, wenn eine Beschäftigung zwischen 22 Uhr und 6 Uhr angestrebt wird. Schwangere oder stillende Frauen in Ausbildung sind von der Nachtarbeit ausgeschlossen.
Wenn Sie eine schwangere oder stillende Frau von 18 Jahren oder älter beschäftigen, wird von Mehrarbeit gesprochen, wenn sie:
arbeitet.
Wenn Sie eine schwangere oder stillende Frau unter 18 Jahren beschäftigen, wird von Mehrarbeit gesprochen, wenn sie:
arbeitet.
Sind neben Ihnen noch weitere Arbeitgeber vorhanden, ist die Arbeitszeit zusammenzurechnen.
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