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Liebe Bürgerinnen und Bürger!

Verwaltungsleistungen sind bitte der aufgeführten Dienstleistungsliste des MV-Bürgerserviceportals zu entnehmen. Finden Sie etwas nicht, dann schreiben Sie uns gern eine Email an info@lk-seenplatte.de  oder rufen Sie uns unter der Telefonnummer 0395 570870 an.

Sie finden hier unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, hier die Fachämtern sowie die Bürgerservicezentren und hier unsere Sprechzeiten. 

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Übertragung der Beistandschaft durch das Jugendamt beantragen
[Nr.99016001038000 ]

Zuständige Stelle

Das Jugendamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.

Voraussetzungen

  • Ihr Kind ist minderjährig
  • schriftlicher Antrag

Einen Antrag auf Beistandschaft können Sie stellen, wenn Sie von dem anderen Elternteil getrennt leben und das alleinige Sorgerecht ausüben.

  • ungeborenes oder minderjähriges Kind
  • schriftlicher Antrag
  • gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes im Inland
  • antragsbefugt sind Elternteile oder nach § 1776 BGB berufene Vormünder

Einen Antrag auf Beistandschaft können Sie stellen, wenn Sie von dem anderen Elternteil getrennt leben und das alleinige Sorgerecht ausüben bzw. sich das Kind bei Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts in Ihrer überwiegende Obhut befindet.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • vollstreckbare Ausfertigung des Unterhaltstitels (wenn die Vaterschaft schon festgestellt wurde)
  • Nachweis der Vaterschaftsfeststellung (wenn die Vaterschaft schon festgestellt wurde)

Fristen

Mit Eingang des Antrages wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes. Die Beistandschaft endet, sobald der Antragsteller dies schriftlich verlangt oder mit Volljährigkeit.

Volltext

Die Beistandschaft können Sie bei Ihrem Jugendamt beantragen. Sie werden dabei unterstützt und beraten eine Vaterschafts-Feststellung zu beantragen sowie bei der Geltendmachung von Unterhalt.

Der Beistand hilft die Unterhaltsansprüche Ihres Kindes einzufordern, die auf der Grundlage der so genannten "Düsseldorfer Tabelle" berechnet werden. Die Ansprüche Ihres Kindes können auch gerichtlich durch den Beistand durchgesetzt werden. Eine von Ihnen beantragte Beistandschaft kann schriftlich jederzeit beendet werden.

Die Beistandschaft umfasst die gesetzliche Vertretung Ihres Kindes durch das Jugendamt bei der Feststellung der Vaterschaft und die Feststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Dies kann je nach Einzelfall außergerichtlich oder gerichtlich erfolgen und beinhaltet auch weitere Folgemaßnahmen wie z. B. Zwangsvollstreckungen. Ihre gesetzliche Vertretungsbefugnis als Elternteil wird durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt. Eine von Ihnen beantragte Beistandschaft endet durch schriftliche Erklärung Ihrerseits oder bei Erreichen der Volljährigkeit Ihres Kindes kraft Gesetz.

Dokumente und Formulare

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