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Liebe Bürgerinnen und Bürger!

Verwaltungsleistungen sind bitte der aufgeführten Dienstleistungsliste des MV-Bürgerserviceportals zu entnehmenFinden Sie etwas nicht, dann schreiben Sie uns gern eine Email an info@lk-seenplatte.de  oder rufen Sie uns unter der Telefonnummer 0395 570870 an. 

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Geldwäscheprävention: Bestellung eines/einer Geldwäschebeauftragten anzeigen
[Nr.99089187261000 ]

Wenn Sie verpflichtet sind, eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, muss dies vorab der Aufsichtsbehörde anzeigt werden. Dies gilt auch, wenn Sie einen Geldwäschebeauftragten abberufen (»entpflichten«) möchten.

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Zuständige Stelle

Zuständige Aufsichtsbehörde über Güterhändler, Immobilienmakler, Versicherungsvermittler mit Anlagezweck, Versicherungs- und Finanzunternehmen, die nicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beaufsichtigt werden sowie Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder:

  • Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit M-V

Zuständige Aufsichtsbehörde über ortsgebundene Glücksspiele :

  • Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung M-V

Zuständige Aufsichtsbehörden über Notare :

  • Präsident/-in des Landgerichts Neubrandenburg
  • Präsident/-in des Landgerichts Rostock
  • Präsident/-in des Landgerichts Schwerin
  • Präsident/-in des Landgerichts Stralsund

Zuständige Aufsichtsbehörde über Lohnsteuerhilfevereine :

  • Finanzamt Rostock

Verfahrensablauf

  • Als Verpflichtete oder Verpflichteter zeigen Sie die Bestellung oder Entpflichtung einer oder eines Geldwäschebeauftragten und ihrer oder seiner Stellvertreterin bzw. ihres oder seines Stellvertreters für Ihr Unternehmen vorab bei der  Aufsichtsbehörde an.
  • Ihre Anzeige wird von der zuständigen Behörde geprüft.
  • Sie erhalten eine Abschlussmitteilung.
  • Besitzt die Person nicht die erforderliche Qualifikation oder Zuverlässigkeit, muss auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die Bestellung als Gruppen-Geldwäschebeauftragte oder Gruppen-Geldwäschebeauftragter oder Stellvertreterin oder Stellvertreter widerrufen werden und eine neue Person benannt werden.

Voraussetzungen

Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz

Anzeigeverpflichtet sind nur natürliche oder juristische Personen, die Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz sind.

Persönliche Zuverlässigkeit und Qualifikation

Die oder der zukünftige Geldwäschebeauftragte und ihre oder seine Stellvertreterin bzw. ihr oder sein Stellvertreter müssen die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Qualifikation besitzen.

Erforderliche Unterlagen

  • Anzeige über Bestellung oder Entpflichtung einer oder eines Geldwäschebeauftragten und ihrer oder seiner Stellvertreterin bzw. ihres oder seines Stellvertreters
  • Nachweise über Anzeigeberechtigung
    • Nachweis über die Bestellung als Geldwäschebeauftragte oder Geldwäschebeauftragten
    • Nachweise, dass die antragstellende Person Mitglied der Leitungsebene des Unternehmens ist (z. B. Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag)
  • ggf. aktueller Auszug aus dem Handelsregister

Eingetragene Firmen reichen bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein.

  • Die Aufsichtsbehörde behält sich vor, Angaben über die Qualifikation der oder des Geldwäschebeauftragten (z. B. Übersicht über den beruflichen Werdegang, Nachweise über die Teilnahme an geldwäscherechtlichen Schulungsveranstaltungen etc.) sowie seine Zuverlässigkeit (z.B. in Form von Auskünften aus dem Bundeszentralregister oder ggf. auch aus dem Gewerbezentralregister) nachzufordern.

Kosten

keine

Rechtsbehelf

Im Fall des Verlangens einer Abberufung seitens der Behörde (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Absatz 4 Satz 2 GwG): Anfechtungsklage

Urheber

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