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Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin beziehungsweise bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ist, wer von der zuständigen Behörde für einen Bezirk bestellt ist.
Zuständige Stelle
Landräte der Landkreise
Oberbürgermeister der kreisfreien Städte
Verfahrensablauf
Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erstellt die zuständige Behörde eine Rangfolge der Bewerber und nimmt die Auswahl zwischen den Bewerbern vor.
Die Bestellung erfolgt dann von Amts wegen und ist öffentlich bekannt zu machen.
Danach wird sie dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Eintragung in das Schornsteinfegerregister mitgeteilt.
Weiterführende Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern:
Um zur/ zum Bezirksschornsteinfegerin/ Bezirksschornsteinfeger bestellt zu werden, müssen Sie die handwerkrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen und anhand der eingereichten Bewerbungsunterlagen Ihre Eignung, Ihre Befähigung und Ihre fachliche Leistung nachweisen.
Erforderliche Unterlagen
Die zuständige Behörde gibt in der Ausschreibung an, welche Unterlagen vorzulegen sind. Insbesondere kann die zuständige Behörde die Vorlage folgender Unterlagen verlangen:
tabellarischer Lebenslauf, der genaue Angaben über die berufliche Vorbildung und den beruflichen Werdegang enthält
Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle mit dem Schornsteinfegerhandwerk
Zeugnisse mit Noten über die Gesellenprüfung und die Meisterprüfung oder über gleichwertige Qualifikationen; im Falle einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen Berufsqualifikation die vorzulegenden Unterlagen und Bescheinigungen
Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten und berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
Zustimmungserklärung zur Einholung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
eine aktuelle Erklärung, dass die gesundheitliche Eignung zur Übernahme eines Bezirks und Ausführung der Schornsteinfegerarbeiten vorliegt
Erklärung darüber, ob innerhalb der letzten zwölf Monate gegen den Bewerber oder die Bewerberin strafgerichtliche Verurteilungen ergangen sind, ein gerichtliches Strafverfahren anhängig oder ein anhängiges Ermittlungsverfahren bekannt ist
Zustimmungserklärung zur Einholung eines polizeilichen Führungszeugnisses
Erklärung, ob der Bewerber oder die Bewerberin
Inhaber eines Bezirks ist oder war,
zu welcher Aufsichtsbehörde der Kehrbezirk gehört,
ob die Bestellung in den letzten 3 Jahren vor Veröffentlichung der Ausschreibung aufgehoben oder widerrufen wurde oder in dieser Zeit Aufsichtsmaßnahmen ergriffen oder eingeleitet wurden und
dass bei positiver Entscheidung über diese Bewerbung eine bestehende Bestellung aufgegeben wird
von derzeitigen oder ehemaligen Bezirksinhabern oder Bezirksinhaberinnen die Zustimmungserklärung, die Personalakte bei der Behörde, bei der der Bewerber oder die Bewerberin bestellt ist oder war, zur Einsichtnahme anfordern zu dürfen
schriftliche und unterzeichnete Erklärung, dass bei keiner anderen Behörde, und wenn doch, bei welcher anderen Behörde, eine weitere Bewerbung eingereicht wurde
bei der Ausschreibung mehrerer Bezirke oder der Ausschreibung des Statusamtes eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers: die Angabe zur Rangfolge bevorzugter Bezirke
Nachweis einer Tätigkeit in einem nach dem Gütesiegel „Fachbetrieb des Schornsteinfegerhandwerks“ oder vergleichbar einzelzertifizierten Betrieb; gegebenenfalls unterteilt nach Tätigkeit im eigenen Betrieb und Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin in einem fremden Betrieb. Maßgeblich sind die 3 Jahre vor Veröffentlichung der Ausschreibung, wobei nur volle Jahre als Selbständige/r beziehungsweise volle Monate als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin berücksichtigt werden. Arbeitslosenzeiten von bis zu 2 Monaten werden bei Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen vollständig anerkannt
Nachweise über Zusatzqualifizierungen, zum Beispiel Betriebswirt des Handwerks, geprüfter Betriebswirt nach HwO, Gebäudeenergieberater, Brandschutztechniker, abgeschlossenes berufsbezogenes Hochschulstudium (zum Beispiel Versorgungstechnik; Umwelttechnik, technische Gebäudeausrüstung), Ausbildungsbefugnis im Schornsteinfegerhandwerk
berufsspezifische Fortbildungen in den letzten 7 Kalenderjahren vor Veröffentlichung der Ausschreibung sowie im Jahr der Ausschreibung
Fristen
Die Bestellung der/des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin/ Bezirksschornsteinfegers ist auf sieben Jahre befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet. Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger darf sich frühestens zwei Jahre nach Wirksamkeit der Bestellung erneut bewerben.
Formulare
Formulare: Onlineformular über Schornsteinfeger-Bewerbungsportal
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Rechtsbehelf
verwaltungsrechtliche Klage
Widerspruch
Volltext
Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin beziehungsweise bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ist, wer von der zuständigen Behörde für einen Bezirk bestellt ist. Nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz werden freigewordene oder freiwerdende Bezirke im Wege eines Ausschreibungsverfahrens besetzt. Das Auswahlverfahren und die Bestellung zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin beziehungsweise zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger richtet sich hierbei im Grundsatz nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG). Dementsprechend hat die jeweils zuständige Behörde freie Bezirke öffentlich auszuschreiben und die Auswahl zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen. Die Bestellung ist auf sieben Jahre befristet.
Die ausgeschriebenen Bezirke werden veröffentlicht auf der Internetseite des jeweiligen Landkreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt oder hier: