Möchten Sie durch Ihr Finanzamt in Mecklenburg-Vorpommern als kulturelle Einrichtung oder als Einzelkünstlerin / Einzelkünstler nach § 4 Nr. 20 a Umsatzsteuergesetz von der Umsatzsteuer befreit werden, benötigen Sie eine Bescheinigung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern. Diese Bescheinigung können Sie hier beantragen.
Nach § 4 Nr. 20 a Umsatzsteuergesetz sind unter anderem die Umsätze folgender Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände steuerfrei: Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Theater und Museen.
Auch die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmen sind steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die staatlichen Einrichtungen erfüllen. Für Solisten, Bühnenregisseure oder Bühnenchoreographen kann die Bescheinigung gleichfalls beantragt werden.
Über die Umsatzsteuerbefreiung entscheidet das zuständige Finanzamt. Die für die Bescheinigung zuständige Landesbehörde in Mecklenburg-Vorpommern ist das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
Über die Umsatzsteuerbefreiung entscheidet das zuständige Finanzamt. Die für die Bescheinigung der Gleichartigkeit zuständige Landesbehörde in Mecklenburg-Vorpommern ist das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur M-V.
Für Orchester, Kammermusikensemble, Chöre und Theater
- Sitz der Einrichtung und Nachweis der Rechtsform, wie z.B.: Vereinssatzung, Vereinsregisterauszug, Gesellschaftervertrag
- Beschreibung des künstlerischen Profils
- Angaben zur institutionellen Ausstattung wie z.B.: Überblick über technisches oder künstlerisches Personal bzw. freiberufliche Mitwirkende
- Angaben zur Kontinuität des künstlerischen Wirkens wie z.B.: Liste von Auftritten in den vergangenen Jahren und Spielplan für die Zukunft
- Nachweise über die Befassung sachverständiger Dritter mit dem künstlerischen Wirken wie z.B. Rezensionen in Medien, Publikationen, Auszeichnungen, öffentliche Förderungen der Institution bzw. von Konzertangeboten etc.
- Ggf. Nachweis der Gemeinnützigkeit, z.B.: Freistellungsbescheid
Für Solisten/Regisseure im Bereich Musik und darstellende Kunst
- Kurzbiographie
- Angaben zur künstlerischen Ausbildung
- Angaben zur Kontinuität des künstlerischen Wirkens wie z.B.: Liste von Auftritten in den vergangenen Jahren
- Angaben zur aktuellen künstlerischen Tätigkeit wie z.B.: Dokumentation zu aktuellen Auftritten, Arbeits-/Honorarverträge
- Nach Möglichkeit Nachweise über die Befassung sachverständiger Dritter mit dem künstlerischen Wirken wie z.B.: Rezensionen in Medien, Auszeichnungen, Stipendien, öffentliche Förderung, etc.
Für Museen
- Sitz der Einrichtung und Nachweis der Rechtsform, wie z.B.: Vereinssatzung, Vereinsregisterauszug, Gesellschaftervertrag
- Museumskonzept mit Ausführungen zur Ausstellung, wissenschaftlichen Sammlung, Forschungstätigkeit
- Angaben zur institutionellen Ausstattung wie z.B.: Überblick über pädagogisches oder wissenschaftliches Personal bzw. freiberufliche Mitwirkende
- Nachweise über die Befassung sachverständiger Dritter mit dem musealen Wirken wie z.B. Rezensionen in Medien, Publikationen, Auszeichnungen, öffentliche Förderungen der Institution etc.
- Ggf. Nachweis der Gemeinnützigkeit, z.B.: Freistellungsbescheid
Die Bescheinigung wird maximal für 4 Jahre in die Vergangenheit und 4 Jahre in die Zukunft, (exklusiv laufendes Jahr) erteilt.
Die Antragsbearbeitung ist gebührenpflichtig, soweit nicht eine Gebührenfreiheit nach § 8 Verwaltungskostengesetz M-V nachgewiesen wird. Der Gebührenrahmen beträgt 30 EUR bis 490 EUR.