Für Unterschriften auf deutschen öffentlichen Urkunden für die Verwendung im Ausland sowie Apostillen auf Bundesurkunden für die Verwendung in Beitrittsländern des Haager Übereinkommens:
Postanschrift:
Bundesverwaltungsamt / Beglaubigungen
Referat II B 4
50728 Köln
Besucheranschrift:
Bundesverwaltungsamt
Dienstgebäude Köln-Braunsfeld (Neues Technologiezentrum)
Eupener Str. 125
50933 Köln
Deutschland
Tel.: +49 228 99358-4100
Fax.: +49 228 99358-2893
E-Mail : beglaubigungen@bva.bund.de
Öffnungszeiten (Besuch und Telefon):
Mo: 09:00 - 13:00 Uhr
Di: 09:00 - 16:30 Uhr
Mi: 09:00 - 13:00 Uhr
Do: 09:00 - 13:00 Uhr
Fr: 08:00 - 13:00 Uhr
Für Urkunden des Bundespatentgerichts und des Deutschen Patentamtes:
Deutsches Patent- und Markenamt
Dienststelle München
Postanschrift:
Deutsches Patent- und Markenamt
80297 München
Besucheranschrift:
Deutsches Patent- und Markenamt
Zweibrückenstraße 12
80331 München
Tel.: +49 89 2195-0
Fax.: +49 89 2195-2221
E-Mail: info@dpma.de
Dienststelle Berlin
Postanschrift:
Deutsches Patent- und Markenamt
Technisches Informationszentrum Berlin
10958 Berlin
Besucheranschrift:
Deutsches Patent- und Markenamt
Technisches Informationszentrum Berlin
Gitschiner Straße 97
10969 Berlin
Tel.: +49 30 25992-0
Fax.: +49 30 25992-404
E-Mail: info@dpma.de
Dienststelle Jena
Postanschrift:
Deutsches Patent- und Markenamt
Dienststelle Jena
07738 Jena
Besucheranschrift:
Deutsches Patent- und Markenamt
Dienststelle Jena
Goethestraße 1
07743 Jena
Tel.: +49 364140-54
Fax.: +49 364140-5690
E-Mail: info@dpma.de
Zuständige Stellen in Mecklenburg Vorpommern sind
- für öffentliche Urkunden aus dem Geschäftsbereich des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern:
- Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern,
- für öffentliche Urkunden, die von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Mecklenburg-Vorpommern ausgestellt wurden:
- Der Präsident des Oberlandesgerichts Rostock
- für öffentliche Urkunden aus dem jeweiligen Geschäftsbereich der Landgerichte Mecklenburg-Vorpommerns oder öffentliche Urkunden von Notarinnen oder Notaren, die ihren Amtssitz im betreffenden Landgerichtsbezirk haben:
- Ihr zuständiges Landgericht und
- für alle weiteren öffentlichen Urkunden, die im Land Mecklenburg-Vorpommern ausgestellt sind:
- Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern.
Erkundigen Sie sich möglichst vor Antragstellung bei der zuständigen Stelle über den genauen Ablauf und wie die Bezahlung der Gebühren erfolgen soll.
- Suchen Sie die zuständige Behörde auf. Vereinbaren Sie hierzu telefonisch einen Termin.
- Weisen Sie sich mit Ihrem Personalausweis oder Reisepass aus.
- Teilen Sie mit, in welchem Land Sie die Urkunde verwenden wollen.
- Legen Sie die Urkunde im Original vor.
- Die Gebühr zahlen Sie bei der zuständigen Stelle.
Für öffentliche Urkunden aus dem Geschäftsbereich des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern:
- Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern
Für öffentliche Urkunden, die von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Mecklenburg-Vorpommern ausgestellt wurden:
- Der Präsident des Oberlandesgerichts Rostock
Für öffentliche Urkunden aus dem jeweiligen Geschäftsbereich der Landgerichte Mecklenburg-Vorpommerns oder öffentliche Urkunden von Notarinnen oder Notaren, die ihren Amtssitz im betreffenden Landgerichtsbezirk haben:
- Ihr zuständiges Landgericht.
Für alle weiteren öffentlichen Urkunden, die im Land Mecklenburg-Vorpommern ausgestellt sind:
- Bitte senden Sie Ihren formlosen Antrag schriftlich unter Angabe des Verwendungslandes zusammen mit dem Original der Urkunde und Ihren genauen Absenderangaben an das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern. Die Rücksendung der Urkunde mit Beglaubigung oder Apostille erfolgt zeitnah. Eine Gebührenrechnung wird beigelegt.
- In Ausnahmefällen, etwa bei besonderer Eilbedürftigkeit, kann nach vorheriger telefonischer Absprache ein Termin im Innenministerium in Schwerin vereinbart werden, der in der Regel Montag bis Donnerstag in der Zeit zwischen 9:00 Uhr und 11:30 Uhr möglich ist.
- Originalurkunde
- Reisepass oder sonstiger Identitätsnachweis (entfällt bei schriftlicher Beantragung)
- gegebenenfalls: schriftliche Vollmacht für den Vertreter/die Vertreterin
In Mecklenburg Vorpommern werden unter anderem noch
- gegebenenfalls eine Vorbeglaubigung der Originalurkunde
- Personalausweis oder ähnlich zum Nachweis der Rechnungsadresse (entfällt bei schriftlicher Beantragung)
benötigt.
Die Gültigkeitsdauer einiger Urkunden, die in Mecklenburg-Vorpommern erstellt wurden, kann zeitlich begrenzt sein (zum Beispiel ist das Ehefähigkeitszeugnis nur 6 Monate vom Tag der Ausstellung an gültig).
Beglaubigungen werden ausschließlich auf Grundlage eines schriftlichen, formlosen Antrages vorgenommen.
Die Legalisation ist mit einem nicht unerheblichen Zeit- und Kostenaufwand verbunden. Sie ist deshalb durch internationale Verträge teilweise für entbehrlich erklärt worden. Zu diesen Übereinkommen zählt unter anderem das Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Haager Apostilleübereinkommen). An die Stelle der Legalisation tritt dann als Echtheitsnachweis die Apostille. Diese wird durch die zuständige innere Behörde des Staates, der die Urkunde ausgestellt hat, erteilt. Eine Beteiligung von dessen Auslandsvertretung in Deutschland ist dann nicht mehr notwendig.
Darüber hinaus existieren auch Übereinkommen mit der Folge der gegenseitigen Anerkennung des jeweiligen Urkundswesens, so dass öffentliche Urkunden ohne weiteres als echt angesehen werden (Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien; Luxemburg, Österreich und Schweiz).
Welche Staaten die "Haager Apostille" anerkennen, lesen Sie bitte hier:
Für die Beglaubigung öffentlicher Urkunden aus Mecklenburg-Vorpommern, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind bzw. für die Ausstellung der "Haager Apostille" ist das Innenministerium M-V zuständig. Dies gilt jedoch nicht für Urkunden aus dem Bereich der Justiz:
- Die Zuständigkeit des Justizministeriums ist gegeben für öffentliche Urkunden aus seinem Geschäftsbereich. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes ist zuständig hinsichtlich aller von ihr oder ihm ausgestellten öffentlichen Urkunden. Die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte sind zuständig hinsichtlich öffentlicher Urkunden, die in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich oder von Notarinnen bzw. Notaren, die ihren Amtssitz im betreffenden Landgerichtsbezirk haben, ausgestellt wurden (z.B. Urteile oder notarielle Urkunden).
Öffentliche Urkunden aus dem Bereich des Innenministeriums M-V sind durch die Landräte, Oberbürgermeister der kreisfreien und der großen kreisangehörigen Städte für Urkunden, die durch Kommunen ihres Zuständigkeitsbereiches ausgestellt wurden, vorzubeglaubigen.
Öffentliche Urkunden aus den Bereichen der anderen Ministerien - ausgenommen Urkunden aus dem Geschäftsbereich des Justizministeriums - sind durch die jeweiligen Fachministerien im Rahmen ihrer Fachaufsicht vorzubeglaubigen. Nur mit einer gültigen Vorbeglaubigung kann die Beglaubigung oder die Ausstellung der Apostille durch das Innenministerium erfolgen.
Beglaubigt wird die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher die Unterzeichnerin bzw. der Unterzeichner gehandelt hat und die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem das Dokument versehen ist.