Sehr geehrte Damen und Herren,
das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie hat gemäß § 3 Nr. 4 des Naturschutzausführungsgesetzes (NatSchAG M-V, GVOBl. M-V 2010, 66, zuletzt geändert GVOBl. M-V S. 221, 228) zusammen mit den Landkreisen Vorpommern-Greifswald und Mecklenburgische Seenplatte den Naturparkplan Flusslandschaft Peenetal erstellt.
Der Naturparkplan ist ein inhaltlich übergreifendes Entwicklungskonzept für den Naturpark zur Förderung einer eigenständigen und nachhaltigen Regionalentwicklung. Im Naturparkplan werden die jeweiligen raumbedeutsamen Belange (Landnutzungen, Tourismus und Erholung etc.) unter Berücksichtigung des Natur- und Landschaftsschutzes aufeinander abgestimmt und mit entsprechenden Handlungshinweisen dargestellt.
Hauptergebnis des Naturparkplanes sind umsetzungsorientierte Projektvorschläge, die innerhalb von zweieinhalb Jahren unter der intensiven Beteiligung der regionalen Akteure im Rahmen von Arbeitsgruppen mit zusätzlichen Schwerpunktgruppen erarbeitet wurden.
Der Naturparkplan ist rechtlich nicht verbindlich, stellt aber einen regionalen Konsens dar und dient der Orientierung zur Beurteilung von Vorhaben und anderen Planungen in der Naturparkregion. Der Naturparkplan mit seinen drei Bänden „Leitbild, Ziele und Umsetzungsstrategien“, „Bestandsanalyse“ sowie „Planungen und Projekte“ und den dazugehörigen Kar-ten im Maßstab 1:50.000 wird freiwillig einer TÖB-Beteiligung unterzogen.
Gemäß § 12 Abs. (3) Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern (Landes-UVP-Gesetz - LUVPG M-V, GVOBl. M-V 2018, 363) müssen Naturparkpläne nach § 3 Nr. 4 des Naturschutzausführungsgesetzes (NatSchAG M-V) einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) unterzogen werden.
Im Rahmen dieser Umweltprüfung werden im Naturparkplan die dargestellten Ziele und Pro-jekte hinsichtlich ihrer Umwelterheblichkeit untersucht. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht dokumentiert.
Gemäß § 13 Abs. 1 LUVPG M-V richten sich die Anforderungen an eine Umweltprüfung sowie das anzuwendende Verfahren, einschließlich der Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit, nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I, S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I Seite 3370).
Der Naturparkplan Flusslandschaft Peenetal und die Dokumentation der Strategischen Umweltprüfung werden der Öffentlichkeit gemäß § 42 UVPG zugänglich gemacht, um ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Der Naturparkplan Flusslandschaft Peenetal und der Umweltbericht zur Strategischen Umweltprüfung können in der Zeit vom 16. August 2021 bis 10. September 2021 während der Sprechzeiten in den Amtsverwaltungen der Ämter:
Amt Am Peenestrom, Amt Anklam-Land, Amt Jarmen-Tutow, Amt Peenetal/Loitz, Amt Züssow, Amt Demmin-Land eingesehen werden.
Weiterhin besteht die Möglichkeit der Einsichtnahme während der nachfolgend genannten Dienststunden im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, Der Landrat, untere Naturschutzbehörde, am Regionalstandort Waren in 17192 Waren, Zum Amtsbrink 2, Zimmer 470 und 483,
Montag: 8:00 – 12:00 Uhr
Dienstag: 8:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 17:30 Uhr
Donnerstag: 8:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr
Freitag: 8.00 – 12.00 Uhr,
sowie in der Naturparkstation des Naturparks Flusslandschaft Peenetal, Peeneblick 1, 17391 Stolpe (039721/56920-10 oder 039721/56920-12).
Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die Unterlagen auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG) unter www.lung.mv-regierung.de zu sichten und herunterzuladen.
Schriftliche Stellungnahmen zum Naturparkplan Flusslandschaft Peenetal und dem Umweltbericht zur Strategischen Umweltprüfung können bis zum 17. September 2021 an den Naturpark Flusslandschaft Peenetal, Peeneblick 1, 17391 Stolpe, poststelle-pee@lung.mv-regierung.de gerichtet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Cathinka Eick
Leiterin Dezernat Naturparke