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18.07.2023

07. Verordnung über die Änderung des Beschlusses Nr. X-5-10/62 über die Erklärung eines Landschaftsteils zum Landschaftsschutzgebiet vom Juni 1962 (- LSG „Neustrelitzer Kleinseenplatte“)

Aufgrund des § 26 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 6, 14, 15 und 22 des Gesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutz-ausführungsgesetz - NatSchAG M-V) vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V 2010, S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2023 (GVOBl. M-V S. 546), verordnet der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte:


Artikel 1 „Änderung des Grenzverlaufs“

Auf der Grundlage der Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und des § 6 des Naturschutzgesetzes (NSchGes.) vom 4. August 1954 (GBl. S. 695) in Verbindung mit den ¬Bestimmungen des § 5 der Ersten Durchführungsbestimmung (1 DB) vom 15. Februar 1955 (GBl. I. S. 165) sind mit Beschluss Nr. X-5-10/62 des Rates des Bezirkes Neubrandenburg 30 Landschaftsteile zu Landschaftsschutzgebieten (LSG) erklärt worden.

Das LSG „Neustrelitzer Kleinseenplatte“ ist in das Register der LSG des Landes Mecklenburg- Vorpommern unter der Nr. L 38 eingetragen und wird, für den auf den beiliegenden Abgrenzungskarten dargestellten Teilbereich, in seinen Grenzen neu gefasst.

1. Die örtliche Lage des LSG für den Teilbereich " Am Robinienhain" (Bebauungsplan Nr. 01/2021) der Stadt Wesenberg ergibt sich nunmehr aus der als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichten Flurkarte im Maßstab 1:2000. Darin ist die Grenze des Landschaftsschutzgebietes mit einer einseitig auf der Seite des Landschaftsschutzgebietes gestrichelten grünen Linie dargestellt.

2. Der Unterschutzstellungsbeschluss Nr. X-5-10/62 wird damit für das:

Flurstück Flur Gemarkung
3/22 25 Wesenberg

teilweise aufgehoben.

3. Die Abgrenzungskarten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch den Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte, Platanenstr. 43, 17033 Neubrandenburg archivmäßig verwahrt.

Weitere Ausfertigungen sind beim Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte, Rudolf-Breitscheid-Straße 24 in 17252 Mirow niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

Artikel 2 „Inkrafttreten“

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

i. V. Torsten Fritz
Dezernent


Heiko Kärger
Der Landrat
als untere Naturschutzbehörde