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Öffentliche Bekanntmachung der 1. Satzung zur Änderung der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „Mildenitz - Lübzer Elde“ sowie der Genehmigung durch den Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim als untere Rechtsaufsichtsbehörde
1. Satzung zur Änderung der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes »Mildenitz -- Lübzer Elde«
Auf der Grundlage des 8 6 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I. S.405) zuletzt geändert am 15. Mai 2002 (BGBl. | S.1578) und des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 4. August 1992 (GVOBI. MV 1992, S.458) letzte berücksichtigte Änderung durch Artikel 1 2.ÄndVO des Gesetzes vom
14. August 2018 (GVOBI. 2018 M-V, S. 338) wird nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung des Wasser- und Bodenverbandes „Mildenitz — Lübzer Elde“ vom 02.12.2025 und nach Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „Mildenitz — Lübzer
Elde“ vom 14.12.2015 erlassen.
Artikel I
Anderungen der Satzung
Die Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „Mildenitz — Lübzer Elde“ wird wie folgt
geändert:
§ 6 Verbandsschau und Schaubezirke
(1) unverändert
(2) Zur Durchführung der Verbandsschau ist das Verbandsgebiet in die folgenden
Schaubezirke eingeteilt:
Schaubezirk 1 für die im Verbandsgebiet liegenden Flächen der Gemeinden Alt
Schwerin, Barkhagen, Ganzlin, Stuer, Zislow sowie die Stadt Plau am See
Schaubezirk 2 für die im Verbandsgebiet liegenden Flächen der Gemeinden
Gallin/Kuppentin, Gehlsbach, Granzin,, Kreien, Kritzow, Passow, Siggelkow, Werder
und die Stadt Lübz
Schaubezirk 3 für die im Verbandsgebiet liegenden Flächen der Gemeinden
Dobbertin, Dobbin-Linstow, Gülzow-Prüzen, Klein Uphal, Lohmen, Mestlin, Neu
Poserin, Reimershagen, Techentin, Zehna sowie die Städte Goldberg und Krakow
am See
Schaubezirk 4 für die im Verbandsgebiet liegenden Flächen der Gemeinden Borkow,
Dabel, Demen, Hohen Pritz, Kobrow, Mustin, Tarnow, Warnow, Weitendorf, Witzin
und die Stadt Sternberg
(3) unverändert
(4) unverändert
(5) unverändert
ANLAGE: Veranlagungsregel
zu 8 20 der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „Mildenitz - Lübzer Elde“
Teil 1: Ermittlung der Beiträge für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung
(Aufgabe nach 82 Absatz 1 Nummer 1a
Die Unterhaltung der Gewässer dient der Erhaltung des Gewässerbettes zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses. Dies umfasst auch die Erhaltung des Gewässerprofiles. Insbesondere der Sohltiefe.
Abschnitt A) Allgemeiner Beitrag
1. Grundlagen für die Ermittlung des allgemeinen Beitrages
Grundlage für die Ermittlung des allgemeinen Beitrages sind die Flächen mit denen das Mitglied am Verbandsgebiet beteiligt ist (beitragspflichtige Fläche). Dabei werden die Flurstücke nach ihrer Nutzungsart entsprechend der Ausweisung des Liegenschaftskatasters mit Nutzungsartenfaktor gewichtet. Ebenso wird ein Faktor für die gemeindespezifische
Gewässerdichte veranschlagt.
a) unverändert
b) unverändert
c) Nutzungsklassen und Nutzungsartenfaktoren
Flächennutzungsarten, die typischerweise mit Vorteilen (insbesondere Wasserrückhaltevermögen) bzw. Nachteilen (insbesondere Versiegelungsgrad) für die Unterhaltungstätigkeiten des Verbandes verbunden sind, werden Nutzungsartenfaktoren (NA-Faktor) zugeordnet. Flächennutzungsarten mit gleichen Nutzungsartenfaktoren werden
zu Nutzungsklassen zusammengefasst.
Die entsprechende Tabelle entnehmen Sie bitte der oben verlinkten, vollständigen Satzungsänderung.
Artikel Il
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Dobbertin, den 11.12.2025 Löbel
Verbandsvorsteher