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Aufgrund des § 26 des Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) in Verbindung mit den §§ 6, 14, 15 und 22 des Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsge-setz - NatSchAG M-V) vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V 2010, S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 2015 (GVOBl. M-V S. 30,36) verordnet der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte:
Artikel 1
„Änderung des Grenzverlaufs“
1. Die Kreisverordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Torgelower See" vom 25. Oktober 1995 (GVOBl. M-V S. 563 Nr. 21/GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 791-1-92) wird wie folgt geändert:
Der in § 2 Abs. 3 festgesetzte Grenzverlauf des Landschaftsschutzgebietes wird im Bereich der Gemeinde Schloen-Dratow entsprechend der beiliegenden Abgrenzungskarten neu gefasst (Anlage 6 und Anlage 6.4).
Die Landschaftsschutzgebietsverordnung wird für den von der Grenzziehung nicht mehr erfassten Teil der Gemeinde Schloen-Dratow aufgehoben und für den bisher nicht erfassten Teil der Gemeinde Schloen-Dratow festgesetzt.
2. Die Abgrenzungskarten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch den Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte, Platanenstr. 43, 17033 Neubrandenburg archivmäßig verwahrt. Weitere Ausfertigungen sind beim - Amt Seenlandschaft Waren Friedensstraße 11 17192 Waren
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.
Artikel 2
„öffentliche Bekanntmachung“
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Neubrandenburg 17.06.2015
Heiko Kärger
Der Landrat
als untere Naturschutzbehörde