Auf der Grundlage der §§ 2 Absatz 1 und 5 Absatz 1 der Pflanzenabfalllandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (PflanzAbfLVO M-V) vom 18. Juni 2001 (GVOBl. M-V 2001, S. 281) sowie des § 62 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, erlässt der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte in Abstimmung mit der Gemeinde Klink (Beschluss vom 14.12.2022) für das Gebiet der Gemeinde Klink mit den Ortsteilen Eldenburg Süd, Grabenitz und Sembzin folgende Allgemeinverfügung:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verfügung regelt das Entsorgen pflanzlicher Abfälle in den Monaten März und Oktober eines jeden Jahres für nicht gewerblich genutzte Gartengrundstücke. Diese Allgemeinverfügung gilt für das Gebiet der Gemeinde Klink einschließlich der Ortsteile Eldenburg Süd, Grabenitz und Sembzin entsprechend der in der Anlage 1 angefügten Abgrenzungskarte.
§ 2 Entsorgung pflanzlicher Abfälle - Verbrennungsverbot
1. Pflanzliche Abfälle dürfen auf dem bewachsenen Grundstück, auf dem sie anfallen, durch Verrotten oder Kompostieren bzw. Einbringen in den Boden entsorgt werden, sofern nicht besondere Rechtsvorschriften dem entgegenstehen. Zusätzlich können sie über das angebotene öffentliche Entsorgungssystem (Wertstoffannahmehof Waren, Warendorfer Straße 20) entsorgt werden.
2. Das Entsorgen pflanzlicher Abfälle durch Verbrennen ist im gesamten Gebiet der Gemeinde Klink einschließlich der Ortsteile Eldenburg Süd, Grabenitz und Sembzin verboten. Hiervon ausgenommen ist die Verbrennung von Pflanzenabfällen zur Bekämpfung der Rosskastanienminiermotte entsprechend der Ordnungsverfügung des Umweltministeriums vom 8. November 2005.
§ 3 Zuwiderhandlungen
Ordnungswidrig handelt, wer der Untersagung in § 2 Nr. 2 dieser Allgemeinverfügung zuwider handelt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 69 Absatz 1 Nr. 8 und Absatz 3 KrWG i. V. m. § 4 Nr. 1 PflanzAbfLVO M-V mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Begründung
Die Gemeinde Klink stellte mit Schreiben vom 9. Januar 2023 bei der unteren Abfallbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte einen Antrag auf ein Verbrennungsverbot von pflanzlichen Abfällen für das Gebiet der Gemeinde Klink einschließlich der Ortsteile Eldenburg Süd, Grabenitz und Sembzin. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass es in der Gemeinde Klink in den Monaten März und Oktober zu erheblichen Rauch- und Geruchsbelästigungen kommt. Die Abfälle werden von den Bürgern verbrannt, obwohl ihnen bekannt ist, dass sich in der Warendorfer Straße 20 in Waren (Müritz) ein Wertstoffhof befindet, an dem die Abfälle gegen ein Entgelt abgegeben werden können. Die Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger hält sich nicht an die gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen und nimmt somit billigend erhebliche Folgen für Menschen und Umwelt in Kauf. Negative Folgen sind die Freisetzung klimaschädlicher Gase, erhebliche und inakzeptable Geruchsbelästigungen sowie der Eintritt von Sichtbehinderungen.
Der Beschluss der Gemeinde Klink vom 14.12.2022 wurde dem Antrag beigelegt.
Gemäß § 2 Absatz 1 PflanzAbfLVO M-V dürfen pflanzliche Abfälle, die auf nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken anfallen, verbrannt werden, wenn eine Entsorgung nach § 1 Absatz 1 und 4 oder eine Nutzung der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern durch Satzung anzubietenden Entsorgungssysteme nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Der § 1 Absatz 1 PflanzAbfLVO M-V besagt, dass pflanzliche Abfälle auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, durch Verrotten oder Kompostieren bzw. Einbringen in den Boden entsorgt werden dürfen. Nach Absatz 4 dürfen mehrere Grundstückseigentümer zu diesem Zweck gemeinsam einen Kompostplatz betreiben. Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist vom 1. bis 31. März und vom 1. bis 31. Oktober werktags während 2 Stunden täglich in der Zeit von
8 bis 18 Uhr zulässig.
Nach den Grundsätzen der Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung sind pflanzliche Abfälle in erster Linie zu verwerten und erst nachrangig zu beseitigen.
Ein Verbrennen pflanzlicher Abfälle würde der mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz geschaffenen bundeseinheitlichen Regelung, welche insbesondere die Förderung der Schonung natürlicher Ressourcen und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen bezweckt, widersprechen. Pflanzliche Abfälle sind vorrangig auf natürlichem Weg durch Kompostieren, Einbringen in den Boden, Verrotten u. s. w in den Stoffkreislauf zurück zu führen. Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen steht dem jedoch entgegen, wertvoller Rohstoff geht verloren. Weitere negative Folgen sind, wie bereits erwähnt, die Freisetzung klimaschädlicher Gase, inakzeptable Geruchs- und Rauchbelästigungen, Minderung der Luftqualität sowie der Eintritt von Sichtbehinderungen. Dies gilt es in der Gemeinde Klink weites gehend zu vermeiden, zumal es sich bei dieser Gemeinde einschließlich der Ortsteile Eldenburg Süd, Grabenitz und Sembzin um einen staatlich anerkannten Erholungsort handelt.
Ein Verbrennen pflanzlicher Abfälle, die auf nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken anfallen, kann nur dann ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn eine Verwertung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Klink einschließlich der Ortsteile Eldenburg Süd, Grabenitz und Sembzin steht für die Verwertung ihrer pflanzlichen Abfälle, sofern sie nicht über ausreichend Möglichkeiten zur Verrottung oder Kompostierung der auf ihren Grundstücken anfallenden pflanzlichen Abfälle verfügen, aber der Wertstoffhof in Waren, Warendorfer Straße 20, zur Verfügung. Hier können pflanzliche Abfälle während den Öffnungszeiten gegen eine Gebühr abgegeben werden.
Folglich sind die Voraussetzungen zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle, die auf nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken während der Monate März und Oktober
anfallen, in der Gemeinde Klink einschließlich der Ortsteile Eldenburg Süd, Grabenitz und Sembzin nicht gegeben. Es ist den Bürgerinnen und Bürgern zumutbar, pflanzliche Abfälle über das Entsorgungssystem des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte in Waren, Warendorfer Straße 20, gegen eine Gebühr zu entsorgen. Die Erhebung einer Gebühr für die Entsorgung der pflanzlichen Abfälle führt nicht für die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Klink zur Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des vorgehaltenen Entsorgungssystems des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte.
Somit fehlt es an den Voraussetzungen für ein zulässiges Verbrennen gemäß
§ 2 Absatz 1 PflanzAbfLVO M-V. Das Verbrennen ist daher in der Gemeinde Klink einschließlich der Ortsteile Eldenburg Süd, Grabenitz und Sembzin generell verboten.
Diese Allgemeinverfügung dient der Klarstellung der Rechtslage hinsichtlich des
§ 2 Absatz 1 der PflanzAbfLVO M-V in der Gemeinde Klink einschließlich der Ortsteile Eldenburg Süd, Grabenitz und Sembzin.
Gemäß § 62 KrWG kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Gesetzes im Einzelfall erlassen. Dies umfasst auch die Möglichkeit, für viele gleich gelagerte Fälle, wie im vorliegenden Fall, die Zumutbarkeit und Möglichkeit der Nutzung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungssysteme für die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen von nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken für das Gebiet der Gemeinde Klink einschließlich der Ortsteile Eldenburg Süd, Grabenitz und Sembzin festzustellen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Der Landrat -, Platanenstraße 43 in 17033 Neubrandenburg erhoben werden. Der Widerspruch kann innerhalb der genannten Frist auch bei einem der folgenden Regionalstandorte eingelegt werden:
Regionalstandort Waren (Müritz), Zum Amtsbrink 2, 17192 Waren (Müritz)
Regionalstandort Demmin, Adolf-Pompe-Str. 12-15, 17109 Demmin
Regionalstandort Neustrelitz, Woldegker Chaussee 35, 17235 Neustrelitz.
Waren, den 23.02.2023
gez. Torsten Fritz
Dezernent
Heiko Kärger
Landrat