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26.09.2022

Allgemeinverfügung über die Entsorgung pflanzlicher Abfälle von nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken für die Gemeinde Neverin mit dem Ortsteil Glocksin

Auf der Grundlage der §§ 2 Absatz 1 und 5 Absatz 1 der Pflanzenabfalllandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (PflanzAbfLVO M-V) vom 18. Juni 2001 (GVOBl. M-V 2001, S. 281) sowie des § 62 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, erlässt der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte in Abstimmung mit der Gemeinde Neverin (Beschluss vom 10.11.2021) für die Gemeinde Neverin mit dem Ortsteil Glocksin folgende Allgemeinverfügung:

 

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verfügung regelt das Entsorgen pflanzlicher Abfälle in den Monaten März und Oktober eines jeden Jahres für nicht gewerblich genutzte Gartengrundstücke. Diese Allgemeinverfügung gilt für das Gebiet der Gemeinde Neverin und für das Gebiet des Ortsteils Glocksin entsprechend der in der Anlage 1 (PDF) angefügten Abgrenzungskarte.

  

§ 2 Entsorgung pflanzlicher Abfälle - Verbrennungsverbot 

1. Pflanzliche Abfälle dürfen auf dem bewachsenen Grundstück, auf dem sie anfallen, durch Verrotten oder Kompostieren bzw. Einbringen in den Boden entsorgt werden, sofern nicht besondere Rechtsvorschriften dem entgegenstehen. Zusätzlich können sie über die durch die Gemeinde Neverin angebotene gemeindliche Annahmestelle in Neverin, Dorfstraße 13b und über das angebotene öffentliche Entsorgungssystem, Wertstoffannahmehof Neubrandenburg, Ihlenfelder Straße 102 entsorgt werden.

2. Das Entsorgen pflanzlicher Abfälle durch Verbrennen ist im gesamten Gebiet der Gemeinde Neverin und im Ortsteil Glocksin untersagt.

Hiervon ausgenommen ist die Verbrennung von Pflanzenabfällen zur Bekämpfung der Rosskastanienminiermotte entsprechend der Ordnungsverfügung des Umweltministeriums vom 8. November 2005. 

 

§ 3 Zuwiderhandlungen 

Ordnungswidrig handelt, wer der Untersagung in § 2 Nr. 2 dieser Allgemeinverfügung zuwider handelt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 3 KrWG i. V. m. § 4 Nr. 1 PflanzAbfLVO M-V mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

 

§ 4 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Sie verliert ihre Gültigkeit, sobald die gemeindliche Sammelstelle für Grünabfälle im Ort Neverin geschlossen wird.

 

 

Begründung

Das Amt Neverin stellte im Auftrag der Gemeinde Neverin mit Schreiben vom 1. März 2022 bei der unteren Abfallbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte einen Antrag auf ein Verbrennungsverbot von pflanzlichen Abfällen für die Gemeinde Neverin mit dem Ortsteil Glocksin. Begründet wurde dieser Antrag mit vermehrten Beschwerden von Bürgern, welche sich durch den Qualm und Rauch belästigt fühlen. Die Einwohner der Gemeinde Neverin hätten die Möglichkeit im Ort Neverin ihren Grünschnitt über einen Container auf dem gemeindlichen Annahmehof zu entsorgen. Der Beschlussauszug der ordentlichen Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Neverin vom 10.11.2021 wurde dem Antrag beigelegt.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 PflanzAbfLVO M-V dürfen pflanzliche Abfälle, die auf nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken anfallen, verbrannt werden, wenn eine Entsorgung nach § 1 Abs. 1 und 4 oder eine Nutzung der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern durch Satzung anzubietenden Entsorgungssysteme nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Der § 1 Absatz 1 besagt, dass pflanzliche Abfälle auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, durch Verrotten oder Kompostieren bzw. Einbringen in den Boden entsorgt werden dürfen, nach Absatz 4 dürfen mehrere Grundstückseigentümer zu diesem Zweck einen Kompostplatz gemeinsam betreiben. Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist vom 1. bis 31. März und vom 1. bis 31. Oktober werktags während 2 Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 18 Uhr zulässig.

 

Nach den Grundsätzen der Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung sind pflanzliche Abfälle in erster Linie zu verwerten und erst nachrangig zu beseitigen. Das heißt ein Verbrennen pflanzlicher Abfälle, die auf nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken anfallen, kann nur dann ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn eine Verwertung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Neverin mit dem Ortsteil Glocksin stehen für die Verwertung ihrer pflanzlichen Abfälle, sofern sie nicht ausreichende Möglichkeiten zur Verrottung oder Kompostierung der auf dem Grundstück anfallenden pflanzlichen Abfälle haben, zwei Entsorgungssysteme zur Verfügung. Diese bestehen zum einen aus dem in Abstimmung mit dem Landkreis Mecklenburgische Seenplatte als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger geschaffenen gemeindlichen Annahmehof in Neverin, Hofstraße 2 und zum anderen aus dem Wertstoffhof in Neubrandenburg, Ihlenfelder Straße 102. Hier können pflanzliche Abfälle während den Öffnungszeiten gegen eine Gebühr bzw. ein Entgelt abgegeben werden.

Folglich sind die Voraussetzungen pflanzliche Abfälle, die auf nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken anfallen, in den Monaten März und Oktober zu verbrennen, in der Gemeinde Neverin mit dem Ortsteil Glocksin nicht gegeben. Es ist den Bürgerinnen und Bürgern zumutbar, pflanzliche Abfälle zum einen über die durch die Gemeinde Neverin im Ort Neverin geschaffene Annahmestelle und zum anderen über das Entsorgungssystem des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte in Neubrandenburg gegen eine Gebühr bzw. ein Entgelt zu entsorgen. Die Erhebung einer Gebühr bzw. eines Entgeltes für die Entsorgung der pflanzlichen Abfälle führt nicht zur Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme dieser durch die Gemeinde Neverin in Abstimmung mit dem Landkreis Mecklenburgische Seenplatte im Ort Neverin geschaffene Entsorgungsmöglichkeit bzw. zur Inanspruchnahme des Entsorgungssystems des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte in Neubrandenburg. 

Somit fehlt es an den Voraussetzungen für ein zulässiges Verbrennen gemäß § 2 Absatz 1 PflanzAbfLVO M-V. Das Verbrennen ist daher in der Gemeinde Neverin mit dem Ortsteil Glocksin generell verboten.

Diese Allgemeinverfügung dient der Klarstellung der Rechtslage hinsichtlich des § 2 Absatz 1 der PflanzAbfLVO M-V in der Gemeinde Neverin mit dem Ortsteil Glocksin.  

Gemäß § 62 KrWG kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Gesetzes im Einzelfall erlassen. Dies umfasst auch die Möglichkeit, für viele gleich gelagerte Fälle, wie im vorliegenden Fall, die Zumutbarkeit und Möglichkeit der Nutzung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungssysteme als auch die durch die Gemeinde Neverin in Abstimmung mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger geschaffene Entsorgungsmöglichkeit für die Entsorgung von pflanzlichen Abfälle von nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken für das Gebiet der Gemeinde Neverin mit dem Ortsteil Glocksin festzustellen.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Der Landrat -, Platanenstraße 43 in 17033 Neubrandenburg erhoben werden. Der Widerspruch kann innerhalb der genannten Frist auch bei einem der folgenden Regionalstandorte eingelegt werden:

 

Regionalstandort Waren (Müritz), Zum Amtsbrink 2, 17192 Waren (Müritz)

Regionalstandort Demmin, Adolf-Pompe-Str. 12-15, 17109 Demmin

Regionalstandort Neustrelitz, Woldegker Chaussee 35, 17235 Neustrelitz.

 

Neubrandenburg, den 20.09.2022

i.V. gez. Torsten Fritz

 

Heiko Kärger

Landrat