10.03.2016
Allgemeinverfügung über die Entsorgung pflanzlicher Abfälle von nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken in der Stadt Neubrandenburg
Auf Grundlage der §§ 2 Absatz 1 und 5 Absatz 1 der Pflanzenabfalllandesverordnung Mecklenburg – Vorpommern (PflanzAbfLVO M-V) vom 18. Juni 2001 (GVOBl. M-V 2001, S. 281) sowie des § 62 Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das durch Artikel 1 a des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2071) geändert worden ist, erlässt der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte in Abstimmung mit der Stadt Neubrandenburg folgende Allgemeinverfügung:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verfügung regelt das Entsorgen pflanzlicher Abfälle in den Monaten März und Oktober eines jeden Jahres für nicht gewerblich genutzte Gartengrundstücke.
Diese Allgemeinverfügung gilt für das Gebiet der Stadt Neubrandenburg einschließlich ihrer Ortsteile.
§ 2 Entsorgung pflanzlicher Abfälle
1. Pflanzliche Abfälle dürfen auf dem bewachsenen Grundstück, auf dem sie anfallen, durch Verrotten oder Kompostieren bzw. Einbringen in den Boden entsorgt werden, sofern nicht besondere Rechtsvorschriften entgegenstehen. Zusätzlich können sie über die in der Stadt Neubrandenburg angebotenen öffentlichen Entsorgungssysteme entsorgt werden.
2. Das Entsorgen pflanzlicher Abfälle durch Verbrennen ist im gesamten Stadtgebiet untersagt.
§ 3 Zuwiderhandlungen
Ordnungswidrig handelt, wer der Untersagung in § 2 Nr. 2 dieser Allgemeinverfügung zuwider handelt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß §§ 69 Abs. 1 Nr. 8, 69 Abs. 3 KrWG i.V.m. § 7 Nr. 1 PflanzAbfLVO M-V i.V.m. dem Bußgeldkatalog „Umweltschutz“ Erlass des Umweltministeriums vom 15. Januar 1999 – X 130a – 1200.3.1-11/97 (Amtsblatt M-V 1999, S. 101) Abschnitt B I. Sachgebiet Abfallrecht, Ziffer 8.2.4 mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Wenn zusätzlich noch Ziffer 8.1 erfüllt ist (Behandeln, Lagern und Ablagern von pflanzlichen Abfällen), kann ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro verlangt werden.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Begründung
Entsprechend § 1 Absatz 1 und Absatz 4 der PflanzAbfLVO M-V dürfen pflanzliche Abfälle auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, durch Verrotten oder Kompostieren bzw. Einbringen in den Boden entsorgt werden.
Darüber hinaus können öffentlich – rechtliche Entsorgungssysteme genutzt werden. Neben der Annahme pflanzlicher Abfälle auf dem Wertstoffhof (Bringsystem), ist in der Stadt Neubrandenburg seit vielen Jahren die Biotonne für die Bürger pflichtig, sofern sie nicht über ausreichende Möglichkeiten zur Kompostierung verfügen. In der ab dem 01.01.2016 geltenden Satzung des Landkreises über die Abfallentsorgung (Abfallwirtschaftssatzung), § 4 a, ist der Anschluss- und Benutzungszwang für die Bio- und Grünabfallentsorgung in der die Stadt Neubrandenburg festgelegt.
§ 2 Absatz 1 der PflanzAbfLVO M-V gestattet, pflanzliche Abfälle, die auf nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken anfallen, zu verbrennen, wenn eine Entsorgung nach § 1 Absatz 1 oder 4 oder eine Nutzung der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern durch Satzung anzubietenden Entsorgungssysteme nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Von behördlicher Seite wird nach eingehender Prüfung festgestellt, dass in der Stadt Neubrandenburg die Besitzer pflanzlicher Abfälle von Gartengrundstücken entweder ausreichend Möglichkeiten zur Entsorgung durch Kompostierung, Liegenlassen bzw. Verrottung haben oder die vorgehaltenen Entsorgungsmöglichkeiten zurückgreifen können. Da in der Stadt Neubrandenburg flächendeckend eine bedarfsgerechte haushaltsunmittelbare Sammlung im Holsystem mittels Biotonne vorgehalten wird und der Grundstückseigentümer somit nicht darauf angewiesen ist, zur Abgabe der pflanzlichen Abfälle längere Transportwege zu einem Annahmehof bzw. sonstigen Entsorgungssystem (Bringsystem) auf sich zu nehmen, sind die Zumutbarkeit und Möglichkeit der Nutzung dieses hochwertigen Entsorgungsangebotes des öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträgers gegeben.
Darüber hinaus hat der Bürger die Möglichkeit, gemäß § 13 Abs. 2 der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte, in Kraft getreten am 01.01.2016, Grünabfall gebührenpflichtig auf den Wertstoffhöfen des Landkreises abzugeben. In Neubrandenburg befindet sich einer dieser Wertstoffhöfe.
Damit sind die Voraussetzungen für ein zulässiges Verbrennen gemäß § 2 Absatz 1 PflanzAbfLVO nicht gegeben. Somit ist festzustellen, dass das Verbrennen in der Stadt Neubrandenburg generell nicht erlaubt ist.
Diese Allgemeinverfügung dient der Klarstellung der Rechtslage hinsichtlich des § 2 Absatz 1 der PflanzAbfLVO in der Stadt Neubrandenburg.
Gemäß § 62 KrWG kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Gesetzes im Einzelfall erlassen. Dies umfasst auch die Möglichkeit, für viele gleich gelagerte Fälle wie im vorliegenden Fall die Zumutbarkeit und Möglichkeit der Nutzung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungssysteme für pflanzliche Abfälle von nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken für das Gebiet der Stadt Neubrandenburg festzustellen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, Der Landrat in 17033 Neubrandenburg, Platanenstraße 43 schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch kann innerhalb der genannten Frist auch bei einem der folgenden Regionalstandorte eingelegt werden:
Regionalstandort Waren (Müritz), Zum Amtsbrink 2, 17192 Waren (Müritz)
Regionalstandort Demmin, Adolf-Pompe-Str. 12-15, 17109 Demmin
Regionalstandort Neustrelitz, Woldegker Chaussee 35, 17235 Neustrelitz.
Neubrandenburg, 20.01.2016
gez. in Vertretung
Bettina Paetsch
Beigeordnete
Heiko Kärger
Landrat