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13.08.2021

Allgemeinverfügung über die Entsorgung pflanzlicher Abfälle von nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken in der Stadt Neustrelitz

Auf der Grundlage der §§ 2 Absatz 1 und 5 Absatz 1 der Pflanzenabfalllandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (PflanzAbfLVO M-V) vom 18. Juni 2001 (GVOBl. M-V 2001, S. 281) sowie des § 62 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, erlässt der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte in Abstimmung mit der Stadt Neustrelitz (Beschluss der Stadtvertretung Neustrelitz vom 03.03.2021) folgende Allgemeinverfügung:


§ 1 Geltungsbereich


Diese Verfügung regelt das Entsorgen pflanzlicher Abfälle in den Monaten März und Oktober eines jeden Jahres für nicht gewerblich genutzte Gartengrundstücke. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des KrWG.
Diese Allgemeinverfügung gilt für das Gebiet der Stadt Neustrelitz einschließlich der Ortsteile Fürstensee und Klein Trebbow entsprechend der in der Anlage 1 angefügten Abgrenzungskarte.


§ 2 Entsorgung pflanzlicher Abfälle - Verbrennungsverbot

1. Pflanzliche Abfälle dürfen auf dem bewachsenen Grundstück, auf dem sie anfallen, durch Verrotten oder Kompostieren bzw. Einbringen in den Boden entsorgt werden, sofern nicht besondere Rechtsvorschriften dem entgegenstehen. Zusätzlich können sie über das in der Stadt Neustrelitz angebotene öffentliche Entsorgungssystem entsorgt werden.

2. Das Entsorgen pflanzlicher Abfälle durch Verbrennen ist im gesamten Stadtgebiet einschließlich den unter § 1 genannten Ortsteilen untersagt.


§ 3 Zuwiderhandlungen

Ordnungswidrig handelt, wer der Untersagung in § 2 Nr. 2 dieser Allgemeinverfügung zuwider handelt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 3 KrWG
i. V. m. § 4 Nr. 1 PflanzAbfLVO M-V mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro geahndet werden.


§ 4 Inkrafttreten

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Begründung
Entsprechend § 1 Absatz 1 und Absatz 4 der PflanzAbfLVO M-V dürfen pflanzliche Abfälle auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, durch Verrotten oder Kompostieren bzw. Einbringen in den Boden entsorgt werden. Darüber hinaus kann für die Entsorgung das öffentlich-rechtliche Entsorgungssystem genutzt werden. Den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Neustrelitz einschließlich den unter § 1 genannten Ortsteilen steht hierfür, sofern sie nicht über ausreichend Möglichkeiten zur Verrottung oder Kompostierung der auf dem Grundstück anfallenden pflanzlichen Abfällen verfügen, der Wertstoffhof in Neustrelitz, Am Kamp, zur Verfügung. Hier können pflanzliche Abfälle während den Öffnungszeiten gegen eine Gebühr abgegeben werden.

§ 2 Absatz 1 der PflanzAbfLVO M-V gestattet nur dann ausnahmsweise das Verbrennen pflanzlicher Abfälle, die auf nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken anfallen, zu verbrennen, wenn eine Entsorgung nach § 1 Absatz 1 oder 4 oder eine Nutzung der von den öffentliche-rechtlichen Entsorgungsträgern durch Satzung angebotenen Entsorgungssysteme nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Entsprechend § 13 Abs. 2 der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte, in Kraft getreten am 1. Januar 2016, haben die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Neustrelitz einschließlich den unter § 1 genannten Ortsteilen die Möglichkeit, ihre Grünabfälle gebührenpflichtig auf dem Wertstoffhof in Neustrelitz abzugeben.

Nach den Grundsätzen der Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung sind pflanzliche Abfälle in erster Linie zu verwerten und erst nachrangig zu beseitigen. Folglich kann ein Verbrennen pflanzlicher Abfälle, die auf nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken anfallen, nur dann ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn eine Verwertung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, denn es ist zumutbar, pflanzliche Abfälle über das Entsorgungssystem des Landkreises zu entsorgen.
Den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Neustrelitz einschließlich den unter § 1 genannten Ortsteilen steht auf dem Gebiet der Stadt Neustrelitz ein Wertstoffhof des Landkreises zur Verfügung, auf dem pflanzliche Abfälle gegen eine Gebühr abgegeben werden können. Die Erhebung einer Gebühr für die Entsorgung der pflanzlichen Abfälle führt nicht zur Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Entsorgungssystems des Landkreises.

Damit fehlt es an den Voraussetzungen für ein zulässiges Verbrennen gemäß § 2 Absatz 1 PflanzAbfLVO M-V. Das Verbrennen ist daher in der Stadt Neustrelitz einschließlich den unter § 1 genannten Ortsteilen generell verboten.
Diese Allgemeinverfügung dient der Klarstellung der Rechtslage hinsichtlich des § 2 Absatz 1 der PflanzAbfLVO M-V in der Stadt Neustrelitz und den unter § 1 genannten Ortsteilen.

Gemäß § 62 KrWG kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Gesetzes im Einzelfall erlassen. Dies umfasst auch die Möglichkeit, für viele gleich gelagerte Fälle, wie im vorliegenden Fall, die Zumutbarkeit und Möglichkeit der Nutzung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungssysteme für die Entsorgung von pflanzlichen Abfälle von nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken für das Gebiet der Stadt Neustrelitz einschließlich der Ortsteile festzustellen.

Gemäß § 80 Abs. 2 Ziff. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird die sofortige Vollziehung angeordnet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist im öffentlichen Interesse geboten. Die Dauer eines eventuellen Klageverfahrens kann nicht abgewartet werden, weil dann für diesen gesamten Zeitraum pflanzliche Abfälle verbotswidrig mit erheblichen Folgen für Menschen und Umwelt durch Verbrennen beseitigt würden. Negative Folgen sind die Freisetzung klimaschädlicher Gase, inakzeptable Geruchsbelästigungen sowie der Eintritt von Sichtbehinderungen insbesondere in den dichter bebauten Stadtteilen.


Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Der Landrat -, Platanenstraße 43 in 17033 Neubrandenburg schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch kann innerhalb der genannten Frist auch bei einem der folgenden Regionalstandorte eingelegt werden:

Regionalstandort Waren (Müritz), Zum Amtsbrink 2, 17192 Waren (Müritz)
Regionalstandort Demmin, Adolf-Pompe-Str. 12-15, 17109 Demmin
Regionalstandort Neustrelitz, Woldegker Chaussee 35, 17235 Neustrelitz.

Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung.

Hinweis:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Das Verwaltungsgericht Greifswald, Domstraße 7 in 17489 Greifswald kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.


Neubrandenburg, den 10.08.2021


In Vertretung


Torsten Fritz
Beigeordneter