Aufgrund § 2 a der Verordnung zur Änderung der Jagdzeiten, zur Aufhebung von Schonzeiten und zum Erlass sachlicher Verbote vom 14. November 2008, (GVOBl. M-V 2008, S. 445), letzte berücksichtigte Änderung vom 1. September 2017 (GVOBl. M-V S. 248) in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. September 2014 (GVOBl. M-V S. 476), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2016 (GVOBl. M-V S. 198, 202) geändert worden ist, erlässt der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte als untere Jagdbehörde folgende Allgemeinverfügung:
1. Auf dem Gebiet des räumlichen Wirkungsbereiches der Hegegemeinschaft „Östliches
Müritzgebiet“, ausgenommen der Geltungsbereich des „Müritz – Nationalpark“, wird die zurzeit für Rot- und Damwild festgelegten Schonzeiten teilweise aufgehoben.
2. Auf land- und forstwirtschaftlichen Kulturen innerhalb dieses Gebietes wird bei sich
abzeichnenden Wildschäden zum Zwecke der Wildschadensvermeidung bzw. deren Begrenzung auf ein tragbares Maß die Jagdzeit für Rot- und Damwild der Altersklasse 0 (Kälber) bis zum 31.März verlängert.
3. Diese Allgemeinverfügung tritt am 01. Januar 2019 in Kraft und am 31. März 2023 außer Kraft.
Begründung:
Nach § 2 a der Verordnung zur Änderung der Jagdzeiten, zur Aufhebung von Schonzeiten und zum Erlass sachlicher Verbote (Jagdzeitenverordnung - JagdZVO M-V) werden die örtlich zuständigen unteren Jagdbehörden ermächtigt, von den Regelungen über die Jagd- und Schonzeiten in der Verordnung über die Jagdzeiten des Bundes und der Jagdzeitenverordnung des Landes M-V im Einzelfall eine Ausnahme zu erteilen, wenn dies aus besonderen Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist. Diese Ausnahme kann auch in Form einer Allgemeinverfügung ergehen.
Bereits seit mehreren Jahren ist festzustellen, dass insbesondere in dem Monaten Februar und März das Rot- und Damwild die land- und forstwirtschaftlichen Kulturen an der Peripherie des Müritz-Nationalparks zum Zwecke der Nahrungsaufnahme aufsucht. Durch diese Tatsache entsteht auf diesen Flächen regelmäßig Wildschaden.
Da es nach § 1 Abs. Abs. 3 Nationalpark-Jagdverordnung (NLPJagdVO M-V) den Besuchern ermöglicht werden soll, wild lebende Tiere in ihren natürlichen Lebensräumen mit ihren artspezifischen Raum- und Zeit-Verhaltensmustern beobachten zu können, ist die Jagd auf diese Zielrichtung so effektiv und störungsarm wie möglich auszurichten. Im Ergebnis der Umsetzung dieser Zielsetzung hat sich im Bereich des Müritz-Nationalparkes eine überdurchschnittliche Wilddichte etabliert. Durch die natürlichen Verhaltensweisen des Wildes wie Abwanderungen, Erschließung neuer Lebensräume und Zugverhalten bei schwankenden Äsungsbedingungen sind die Auswirkungen der Wildentwicklung über die Grenzen des Nationalparkes hinaus spürbar.
Mit Beginn der äsungsarmen Jahreszeit und verstärkt durch zeitweilige Witterungsextreme werden insbesondere die vom Rotwild auf Grund der vorherrschenden Ruhe bevorzugten Einstandsflächen innerhalb der Müritzschilfgebietes verlassen. Das auswechselnde Rotwild nimmt vorübergehend die angrenzenden Waldgebiete als Einstandsgebiet an. Dadurch kommt es in diesen Bereichen zu einer außerordentlich hohen und sonst nicht üblichen Rot- und Damwildkonzentration. Bedingt durch diese Tatsache werden die angrenzenden land- und forstwirtschaftlichen Kulturen speziell im Zeitraum Ende Januar bis Anfang April verstärkt durch das Rot- und Damwild zur Nahrungsaufnahme aufgesucht, verbunden mit einem erhöhten Risiko der Wildschadenentstehung.
Die Erfahrungen der vergangenen Jahre belegen, dass die unterschiedlichst angewandten Vergrämungsverfahren nicht das gewünschte Ziel erreichen ließen. Unabhängig von der Intensität der Vergrämungsmaßnahmen war Wildschaden an forst- und landwirtschaftlichen Kulturen zu verzeichnen.
Den Jagdausübungsberechtigten der betroffenen Jagdbezirke wird die Verpflichtung auferlegt, die Häufigkeit der Jagdeinsätze ausschließlich an dem sich einstellenden Vergrämungseffekt auszurichten.
In Abwägung des hohen Wildschadenrisikos auf den o. beschriebenen landwirtschaftlich- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen mit den wildbiologisch erforderlichen Ruhephasen für das Schalenwild in der äsungsarmen Winterjahreszeit wird die eingeschränkte Aufhebung der Schonzeiten für Rot- und Damwild als Vergrämungsmaßnahme als verhältnismäßig angesehen.
Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 3 Landesverwaltungsverfahrensgesetzes M-V in der zurzeit geltenden Fassung im amtlichen Mitteilungsblatt und im Internetportal des Landkreises öffentlich bekanntgemacht. Sie tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft und kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Aufhebung der Schonzeit entfallen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, Der Landrat in 17033 Neubrandenburg, Platanenstraße 43 schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch kann innerhalb der genannten Frist auch bei einem der auf Seite 1 unten genannten Regionalstandorte eingelegt werden.
Neubrandenburg, 23.07.2018
gez. i.V. Sokolow
Peter Handsche
Amtsleiter