Termin: telefonisch und online
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Der Landrat des Landkreises Ostprignitz-Ruppin als untere Wasserbehörde erlässt zum Schutz des Rheinsberger Rhin folgende Allgemeinverfügung.
Das Befahren des Rheinsberger Rhin mit muskelkraftbetriebenen Wasserfahrzeugen (ausschließlich mit Einer- und Zweier-Kajaks) wird ergänzend zur „Verordnung über das Naturschutzgebiet „Rheinsberger Rhin und Hellberge“ vom 10. Februar 2009 (GVBl.II/09, [Nr. 07], S.90) geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. August 2015 (GVBl.II/15, [Nr. 41]) wie folgt geregelt: