Seiteninhalt
18.10.2016

Allgemeinverfügung / hier: Einziehung eines Weges in Krümmel

Einziehung gemäß § 9 Absatz 1 des StrWG-MV in Verbindung mit § 35 Satz 2 VwVfg M-V

Entsprechend § 9 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 42), zuletzt mehrfach geändert durch Gesetz vom 9. November 2015 (GVOBl. M-V S. 436) zieht der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte auf Antrag des Amtes Röbel-Müritz vom 20.06.2016 für die Gemeinde Lärz einen Teilabschnitt des öffentlichen Weges Troja 3, gelegen auf den Flurstücken 185/10, 239/4, 239/6 und 240 der Flur 1 der Gemarkung Krümmel ein. Der einzuziehende Teilabschnitt ist im Lageplan rot gekennzeichnet und als Anlage beigefügt. Die Anlage ist Teil dieser Allgemeinverfügung. Dem vorgenannten Teilabschnitt kommt keinerlei Verkehrsbedeutung mehr zu, so dass er für den öffentlichen Verkehr entbehrlich geworden ist. Durch die Einziehung verliert der Teilabschnitt des Weges die Eigenschaft einer öffentlichen Straße bzw. eines öffentlichen Weges.

Die öffentliche Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung erfolgt im Internet unter www.lk-mecklenburgische-seenplatte.de und gilt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.


Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als zuständige Straßenaufsichtsbehörde, 17033 Neubrandenburg, Platanenstraße 43, einzulegen. Der Widerspruch kann innerhalb der genannten Frist auch bei einem der bekannten Regionalstandorte eingelegt werden.

gez. i. V.
M. Löffler
Dezernet

Heiko Kärger
Landrat 

Auszug aus dem Liegenschaftskataster