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Das Befahren des Malchiner Sees mit Kleinfahrzeugen ist auf der Grundlage des § 21 Abs. 6 und 7 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30.11.1992 (GVOBI. M-V S. 669) in der derzeit geltenden Fassung sowie der Verordnung zur Regelung des Verkehrs auf Gewässern mit Ausnahme der Wasserstraßen des Bundes nach dem Bundeswasserstraßengesetz (Wasserverkehrsverordnung - WWO M-V) vom 22.04.2010 in der derzeit geltenden Fassung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen genehmigt:
(Das Widerspruchsverfahren gegen die am 19. März 2021 mit Bekanntmachung in Kraft getretene »Allgemeinverfügung zur Ausübung des Gemeingebrauchs und zum Befahren des Malchiner Sees mit Kleinfahrzeugen« wurde abgeschlossen.)