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19.07.2012

2. Änderung zur Satzung des Wasser-und Bodenverbandes »Müritz«

Auf Grund des § 47 Abs. 1 Ziffer 2 und § 58 Abs. 1 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), wird nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung am 13.12.2011 folgende Satzung erlassen:

Artikel 1
Änderung der Satzung

Die Anlage 1 (Veranlagungsregelung) zur Satzung des Wasser-und Bodenverbandes „Müritz“ vom 26. März 2008, geändert am 03.06.2010, wird wie folgt geändert:

Der Abschnitt II. Deichunterhaltung wird neu gefasst:

Für die Unterhaltung der Deiche ist die Grundlage der Beitragshebung die entstandenen Kosten des Vorjahres. Die Beitragshebung ist auf die Flurstücke der bevorteilten Fläche (Fläche im Deichpoldergebiet) des jeweiligen Deiches umzulegen.

Der Abschnitt III. Schöpfwerksunterhaltung wird neu gefasst:

Für die Unterhaltung und Bedienung der Schöpfwerke ist die Grundlage der Beitragshebung die entstandenen Kosten des Vorjahres. Die Beitragshebung ist auf die Flurstücke der bevorteilten Fläche (Fläche im Schöpfwerkseinzugsgebiet) des jeweiligen Schöpfwerkes umzulegen.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.

Röbel/Müritz, 23.07.2012


Gez. Dr. K.-H. Niehoff
Verbandsvorsteher


Gemäß § 58 in Verbindung mit § 6 des Wasserverbandsgesetzes genehmige ich die vorstehende Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „Müritz“ Röbel.

Neubrandenburg, 20.07.2012


Heiko Kärger
Landrat

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