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30.01.2025

4. Verordnung über die Änderung des Beschlusses Nr. X-5-10/62 über die Erklärung eines Landschaftsteils zum Landschaftsschutzgebiet vom Juni 1962 (- LSG „Tollensebecken“)

Aufgrund des § 26 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542),

das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 6, 14, 15 und 22 des Gesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V) vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V 2010, S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2023 (GVOBl. M-V S. 546),

verordnet der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte:


Artikel 1
„Änderung des Grenzverlaufs“

Auf der Grundlage der Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und des § 6 des Naturschutzgesetzes (NSchGes.) vom 4. August 1954 (GBl. S. 695) in Verbindung mit den ¬Bestimmungen des § 5 der Ersten Durchführungsbestimmung (1 DB) vom 15. Februar 1955 (GBl. I. S. 165) sind mit Beschluss Nr. X-5-10/62 des Rates des Bezirkes Neubrandenburg 30 Landschaftsteile zu Landschaftsschutzgebieten (LSG) erklärt worden.

Das LSG „Tollensebecken“ ist in das Register der LSG des Landes Mecklenburg- Vorpommern unter der Nr. L 45 eingetragen und wird, für den auf der beiliegenden Abgrenzungskarte dargestellten Teilbereich, in seinen Grenzen neu gefasst.

  1. Die örtliche Lage des LSG für den Teilbereich der Lindenstraße in der Gemeinde Wulkenzin (Gemarkung Neu Rhäse) ergibt sich nunmehr aus der als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichten Flurkarte im Maßstab 1:2.000. Darin ist die Grenze des Landschaftsschutzgebiets mit einer einseitig auf der Seite des Landschaftsschutzgebietes gestrichelten grünen Linie dargestellt.
  2. Der Unterschutzstellungsbeschluss Nr. X-5-10/62 wird damit für die:

    Flurstücke Flur Gemarkung
    30 6 Neu Rhäse
    31 6 Neu Rhäse
    32 6 Neu Rhäse
    33 6 Neu Rhäse

    vollständig aufgehoben.

  3. Die Abgrenzungskarte ist Bestandteil dieser Verordnung und wird durch den Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte, Platanenstr. 43, 17033 Neubrandenburg archivmäßig verwahrt.


Weitere Ausfertigungen sind beim Amt Neverin, Dorfstraße 36 in 17039 Neverin niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.


Artikel 2
„Inkrafttreten“

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.


Heiko Kärger
Der Landrat
als untere Naturschutzbehörde