Allgemeinverfügung
§ 1
Genehmigung
Das Befahren des Thüren- und des Nebelsees (einschließlich Kanal – ab Müritzarm) mit motorbetriebenen Kleinfahrzeugen wird auf der Grundlage der §§ 21 Abs. 6 und 7 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30.11.1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 154, 184) i. V. m. dem Gesetz über die Zuordnung von Aufgaben im Rahmen der Landkreisneuordnung vom 12.06.2010, § 65 des Gesetzes über die Funktional- und Kreisstrukturreform des Landes Mecklenburg-Vorpommern (FKrG M-V) vom 23.05.2006 (GVOBl. M-V S. 194) sowie der Verordnung zur Regelung des Verkehrs auf Gewässern mit Ausnahme der Wasserstraßen des Bundes nach dem Bundeswasserstraßengesetz (Wasserverkehrsverordnung – WVVO M-V) vom 22.04.2010, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Juli 2023 (GVOBl. M-V S. 704) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen genehmigt:
§ 2
Berechtigte
1. Die Genehmigung gilt für:
1.1 die Eigentümer und derzeit Nutzungsberechtigten der an dem Gewässer gelegenen und rechtmäßig errichteten Bootsschuppen und Bootsstege;
1.2 die mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Gewässerunterhaltung, der Gewässeraufsicht, des gewässerkundlichen Messdienstes, der Berufsfischerei, der Fischereiaufsicht, des Rettungsdienstes sowie den mit den hoheitsrechtlichen und ordnungsrechtlichen Vollzugsaufgaben betrauten Kräften;
1.3. die Besucher und Benutzer der am Thürensee und Nebelsee gelegenen Objekte sowie Ferien- und Wochenendsiedlungen.
2. Die Genehmigung gilt nicht für die gewerbliche Fahrgastschifffahrt. Eine diesbezügliche Genehmigung kann nach Antragstellung im Einzelfall erteilt werden.
§ 3
Auflagen
1. Der Thüren- und der Nebelsee (einschließlich Kanal - Müritzarm) kann von den Berechtigten im Rahmen seines natürlichen Zustandes befahren werden.
Das Befahren kann nur so ausgeübt werden, wie dies der vorhandene natürliche ausgebaute Zustand erlaubt. Die Nutzung hat sich somit auch den regelmäßig stattfindenden natürlichen Veränderungen zu beugen. Auf die Aufrechterhaltung der Benutzbarkeit besteht kein Anspruch. Insofern ist der Schiffsführer, unbeschadet der Verantwortung anderer Personen, für die Befolgung dieser Genehmigung verantwortlich – er trifft eigenverantwortlich die Entscheidung für das Befahren des Gewässers und ist somit zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet.
Die Haftung des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte ist ausgeschlossen.
2. Der Bootsführer von maschinenbetriebenen Kleinfahrzeugen, deren Antriebsmaschine eine Leistung von mehr als 11,03 kW/15 PS aufweist, muss über einen Sportbootführerschein – Binnen – verfügen. Bootsführer, die einen ausländischen Wohnsitz haben, müssen ebenfalls o. g. Sportbootführerschein oder ein amtliches Befähigungszeugnis für Binnengewässer ihres Wohnsitzstaates oder – sofern ein solches dort nicht erteilt wird – über ein Befähigungszeugnis für Binnengewässer eines Wassersportverbandes ihres Wohnsitzstaates verfügen. Andernfalls muss die Person, die das Boot führt, mindestens 16 Jahre alt sein und unter Aufsicht eines zugelassenen Bootsführers fahren. Die aufgeführten Berechtigungen sind stets mitzuführen.
Das Befahren des Gewässers ist mit Antriebsmaschinen unter bis einschließlich 15 PS gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung über das Führen von Sportbooten auf den Binnenschifffahrtsstraßen (SportbootFüV-Bin) vom 22.03.1989 (BGBl. I S. 536, 1102) in der zurzeit geltenden Fassung führerscheinfrei gestattet. Das gilt für Personen ab 16 Jahren.
3. Für das Befahren der Gewässer gelten die allgemeinen Sorgfaltspflichten und die Maßgaben für Kleinfahrzeuge des ersten und des dritten Teils der Binnenschifffahrtsstraßenordnung (BinSchStrO) vom 16.12.2011 (BGBl. 2012 S. 2, 1666) mit nachfolgenden zusätzlichen Bestimmungen und Einschränkungen:
3.1. Kleinfahrzeug
Als Amphibienfahrzeuge, Luftkissenfahrzeuge und Tragflügelboote sind ausgenommen.
3.2. Das Befahren des Gewässers mit Wassermotorrädern und Jetski sowie das Wasserskilaufen sind nicht erlaubt.
3.3. Verboten ist es, Schilf- und Röhrichtbestände zu verändern, zu beschädigen oder zu beseitigen, in sie hineinzufahren oder sie als Festmacher zu benutzen. Ansonsten ist von Schilf- und Röhrichtbeständen grundsätzlich ein Abstand von mehr als 10 m einzuhalten.
3.4. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt 6 km/h.
3.5. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer auf Seen und seeartigen Erweiterungen mit einer Gewässerbreite von mehr als 250 m außerhalb des ufernahen Schutzstreifens beträgt 12 km/h.
3.6. Auf Gewässerabschnitten mit einer Wasserspiegelbreite unter 40 m ist das Stillliegen und Ankern verboten.
3.7. Das Segeln auf Kanälen ist nicht gestattet.
§ 4
Sonstige Rechtsvorschriften
Die Genehmigung berechtigt nicht, Rechte Dritter zu beeinträchtigen oder Gegenstände, die einem anderen gehören oder Grundstücke und Anlagen, die im Besitz eines Anderen stehen, in Gebrauch zu nehmen. Sie ersetzt keine höherrangigen anderen Rechtsvorschriften.
§ 5
Auflagenvorbehalt
Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen bleiben vorbehalten.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 134 Abs. 1 Nr. 2 LWaG handelt, wer nicht zum Berechtigtenkreis gem. § 2 gehört und/oder vorsätzlich oder fahrlässig den unter § 3 aufgeführten Auflagen dieser Allgemeinverfügung oder den Geboten und Verboten der Binnenschifffahrtsstraßenordnung Anlage 7 (Schifffahrtszeichen) und Anlage 8 (Bezeichnung der Wasserstraße) sowie den Geboten und Verboten des § 20 der WVVO M-V zuwiderhandelt.
Zuständige Verwaltungsbehörde (§ 36 Ab. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungsbehörden) für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Landeswassergesetz ist der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
§ 7
Widerruf
Die Allgemeinverfügung ist jederzeit widerruflich.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
§ 9
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als untere Wasserbehörde, Postanschrift: Postfach 110264, 17042 Neubrandenburg, in der Platanenstraße 43 in 17033 Neubrandenburg einzulegen. Der Widerspruch kann innerhalb der genannten Frist auch bei einem der nachfolgenden Regionalstandorte eingelegt werden:
Regionalstandort Waren (Müritz), Zum Amtsbrink 2, 17192 Waren (Müritz)
Regionalstandort Demmin, Adolf-Pompe-Straße 12-15, 17109 Demmin
Regionalstandort Neustrelitz, Woldegker Chaussee 35, 17235 Neustrelitz.
Neubrandenburg, 21. Oktober 2024
i. V. T. Fritz
Dezernent
H. Kärger
Landrat