Auf der Grundlage der §§ 2 Absatz 1 und 5 Absatz 1 der Pflanzenabfalllandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (PflanzAbfLVO M-V) vom 18. Juni 2001 (GVOBl. M-V 2001, S. 281) sowie des § 62 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, erlässt der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte in Abstimmung mit der Stadt Penzlin (Beschluss vom 05.04.2022 und der 1. Ergänzung vom 21.06.2022) für das Gebiet der Stadt Penzlin einschließlich der Bereiche „Seeblick und „Neubrandenburger Chaussee“ folgende Allgemeinverfügung:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verfügung regelt das Entsorgen pflanzlicher Abfälle in den Monaten März und Oktober eines jeden Jahres für nicht gewerblich genutzte Gartengrundstücke. Diese Allgemeinverfügung gilt für das Gebiet der Stadt Penzlin einschließlich der Bereiche „Seeblick“ und „Neubrandenburger Chaussee“ entsprechend der in der Anlage 1 (PDF) angefügten Abgrenzungskarte.
§ 2 Entsorgung pflanzlicher Abfälle - Verbrennungsverbot
1. Pflanzliche Abfälle dürfen auf dem bewachsenen Grundstück, auf dem sie anfallen, durch Verrotten oder Kompostieren bzw. Einbringen in den Boden entsorgt werden, sofern nicht besondere Rechtsvorschriften dem entgegenstehen. Zusätzlich können sie über das angebotene öffentliche Entsorgungssystem (Wertstoffannahmehof Penzlin, Puchower Chaussee) entsorgt werden.
2. Das Entsorgen pflanzlicher Abfälle durch Verbrennen ist im gesamten Gebiet der Stadt Penzlin, einschließlich der Bereiche „Seeblick“ und „Neubrandenburger Chaussee“ untersagt. Hiervon ausgenommen ist die Verbrennung von Pflanzenabfällen zur Bekämpfung der Rosskastanienminiermotte entsprechend der Ordnungsverfügung des Umweltministeriums vom 8. November 2005.
§ 3 Zuwiderhandlungen
Ordnungswidrig handelt, wer der Untersagung in § 2 Nr. 2 dieser Allgemeinverfügung zuwider handelt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 69 Absatz 1 Nr. 8 und Absatz 3 KrWG i. V. m. § 4 Nr. 1 PflanzAbfLVO M-V mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Begründung
Die Stadt Penzlin stellte mit Schreiben vom 1. Juli 2022 bei der unteren Abfallbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte einen Antrag auf ein Verbrennungsverbot von pflanzlichen Abfällen für das Gebiet der Stadt Penzlin einschließlich der Bereiche „Seeblick“ und „Neubrandenburger Chaussee“. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass sich die Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger nicht an die gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen hält und somit billigend erhebliche Folgen für Menschen und Umwelt in Kauf nimmt. Die Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Penzlin einschließlich der Bereiche „Seeblick“ und „Neubrandenburger Chaussee“ hätten die Möglichkeit, ihren Grünschnitt über den Wertstoffhof in der Puchower Chaussee in Penzlin zu entsorgen. Die Beschlussauszüge der ordentlichen Sitzung der Stadtvertretung der Stadt Penzlin vom 05.04.2022 und 21.06.2022 wurden dem Antrag beigelegt.
Gemäß § 2 Absatz 1 PflanzAbfLVO M-V dürfen pflanzliche Abfälle, die auf nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken anfallen, verbrannt werden, wenn eine Entsorgung nach § 1 Absatz 1 und 4 oder eine Nutzung der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern durch Satzung anzubietenden Entsorgungssysteme nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Der § 1 Absatz 1 besagt, dass pflanzliche Abfälle auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, durch Verrotten oder Kompostieren bzw. Einbringen in den Boden entsorgt werden dürfen. Nach Absatz 4 dürfen mehrere Grundstückseigentümer zu diesem Zweck gemeinsam einen Kompostplatz betreiben. Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist vom 1. bis 31. März und vom 1. bis 31. Oktober werktags während 2 Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 18 Uhr zulässig.
Nach den Grundsätzen der Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung sind pflanzliche Abfälle in erster Linie zu verwerten und erst nachrangig zu beseitigen. Das heißt ein Verbrennen pflanzlicher Abfälle, die auf nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken anfallen, kann nur dann ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn eine Verwertung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Penzlin einschließlich der Bereiche „Seeblick“ und „Neubrandenburger Chaussee“ steht für die Verwertung ihrer pflanzlichen Abfälle, sofern sie nicht über ausreichend Möglichkeiten zur Verrottung oder Kompostierung der auf ihren Grundstücken anfallenden pflanzlichen Abfälle verfügen, der Wertstoffhof in Penzlin, Puchower Chaussee zur Verfügung. Hier können pflanzliche Abfälle während den Öffnungszeiten gegen eine Gebühr abgegeben werden.
Folglich sind die Voraussetzungen zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle, die auf nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken während der Monate März und Oktober
anfallen, in der Stadt Penzlin einschließlich der Bereiche „Seeblick“ und „Neubrandenburger Chaussee“ nicht gegeben. Es ist den Bürgerinnen und Bürgern zumutbar, pflanzliche Abfälle über das Entsorgungssystem des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte in Penzlin gegen eine Gebühr zu entsorgen. Die Erhebung einer Gebühr für die Entsorgung der pflanzlichen Abfälle führt nicht zur Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des vorgehaltenen Entsorgungssystems des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte in Penzlin.
Somit fehlt es an den Voraussetzungen für ein zulässiges Verbrennen gemäß § 2 Absatz 1 PflanzAbfLVO M-V. Das Verbrennen ist daher in der Stadt Penzlin einschließlich der Bereiche „Seeblick“ und „Neubrandenburger Chaussee“ generell verboten.
Diese Allgemeinverfügung dient der Klarstellung der Rechtslage hinsichtlich des § 2 Absatz 1 der PflanzAbfLVO M-V in der Stadt Penzlin einschließlich der Bereiche „Seeblick“ und „Neubrandenburger Chaussee“.
Gemäß § 62 KrWG kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Gesetzes im Einzelfall erlassen. Dies umfasst auch die Möglichkeit, für viele gleich gelagerte Fälle, wie im vorliegenden Fall, die Zumutbarkeit und Möglichkeit der Nutzung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungssysteme für die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen von nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken für das Gebiet der Stadt Penzlin einschließlich der Bereiche „Seeblick“ und „Neubrandenburger Chaussee“ festzustellen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Der Landrat -, Platanenstraße 43 in 17033 Neubrandenburg erhoben werden. Der Widerspruch kann innerhalb der genannten Frist auch bei einem der folgenden Regionalstandorte eingelegt werden:
Regionalstandort Waren (Müritz), Zum Amtsbrink 2, 17192 Waren (Müritz)
Regionalstandort Demmin, Adolf-Pompe-Str. 12-15, 17109 Demmin
Regionalstandort Neustrelitz, Woldegker Chaussee 35, 17235 Neustrelitz.
Neubrandenburg, den 20.09.2022
gez. i.V. Torsten Fritz
Heiko Kärger
Landrat