Seiteninhalt
28.10.2022

Allgemeinverfügung des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als Straßenaufsichtsbehörde / Teileinziehung gemäß § 9 Absatz 2 des StrWG-MV in Verbindung mit § 35 Satz 2 VwVfG M-V im Gemeindegebiet der Stadt Mirow

Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte, als untere Straßenaufsichtsbehörde, gibt bekannt, dass entsprechend § 9 Absatz 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 221, 229), auf Antrag des Amtes Mecklenburgische Kleinseenplatte für die Stadt Mirow, ein Teilstück der öffentlichen Verkehrsfläche von Diemitz in Richtung Wummsee, teileingezogen wird.

Betroffen ist das Flurstück 105/3 und ein Teilstück vom Flurstück 105/2 aus der Flur 1 der Gemarkung Diemitz, mit einer Länge von ca. 900 Meter und einer Fläche von insgesamt 11.689m² (siehe Übersichtsplan, farblich gekennzeichnet).

Durch die Teileinziehung wird die Nutzung ausschließlich auf den Fußgänger- und Radverkehr sowie den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr auf diesem Abschnitt beschränkt. Sonstiger Verkehr ist ausgeschlossen.

Die öffentliche Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung erfolgt im Internet unter www.lk-mecklenburgische-seenplatte.de. Sie tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.


Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte, als Straßenaufsichtsbehörde, Platanenstraße 43 in 17033 Neubrandenburg erhoben werden. Der Widerspruch kann innerhalb der genannten Frist auch bei einem der bekannten Regionalstandorte eingelegt werden.

 

Neubrandenburg, 24.10.2022

gez. i.V. Torsten Fritz

                                                       - Siegel -

Heiko Kärger
Landrat


Anlage:

Übersichtsplan (PDF)