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03.02.2025

Allgemeinverfügung teilweise Aufhebung Schonzeiten / hier: Hegegemeinschaft Wittstocker Heide

Aufgrund des § 2 a der Verordnung zur Änderung der Jagdzeiten, zur Aufhebung von Schonzeiten und zum Erlass sachlicher Verbote vom 14. November 2008, (GVOBl. M-V 2008, S. 445), letzte berücksichtigte Änderung vom 1. September 2017 (GVOBl. M-V S. 248) in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. September 2014 (GVOBl. M-V S. 476), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2016 (GVOBl. M-V S. 198, 202) geändert worden ist, erlässt der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als untere Jagdbehörde folgende


Allgemeinverfügung:

  1. Auf dem Gebiet des räumlichen Wirkungsbereiches der Hegegemeinschaft Wittstocker Heide wird die zurzeit für Rotwild festgelegte Schonzeit teilweise aufgehoben.
  2. Für die im Wirkungsbereich der Hegegemeinschaft Wittstocker Heide befindlichen Jagdbezirke wird zum Zwecke der Wildschadensvermeidung bzw. deren Begrenzung auf ein tragbares Maß die Jagdzeit für Rotwild der Altersklasse 0 (Kälber) und I männlich (Schmalspießer) bis zum 28. Februar verlängert.
  3. Für die gemeinschaftlichen Jagdbezirke der Jagdgenossenschaft Wredenhagen, die Eigenjagdbezirke der Landesforstanstalt M-V, Forstamt Wredenhagen und den Eigenjagdbezirk Hinrichshof wird zum Zwecke der Wildschadensvermeidung bzw. deren Begrenzung auf ein tragbares Maß die Jagdzeit für Rotwild der Altersklasse 0 (Kälber) und Schmalspießer bis zum 31. März verlängert.
  4. Diese Allgemeinverfügung tritt am 01. Februar 2025 in Kraft und am 31. März 2028 außer Kraft.

Begründung:

Nach § 2 a der Verordnung zur Änderung der Jagdzeiten, zur Aufhebung von Schonzeiten und zum Erlass sachlicher Verbote (Jagdzeitenverordnung - JagdZVO M-V) werden die örtlich zuständigen unteren Jagdbehörden ermächtigt, von den Regelungen über die Jagd- und Schonzeiten in der Verordnung über die Jagdzeiten des Bundes und der Jagdzeitenverordnung des Landes M-V im Einzelfall eine Ausnahme zu erteilen, wenn dies aus besonderen Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist. Diese Ausnahme kann auch in Form einer Allgemeinverfügung ergehen.

Bereits seit dem Jagdjahr 2021/22 ist ein signifikanter Anstieg von Wildschäden auf landwirtschaftlichen Kulturen im Bereich des Ortsteils Wredenhagen der Gemeinde Eldequell zu verzeichnen. Das Wildschadensgeschehen ist temporär und unter jagdlicher Einflussnahme festzustellen. Insbesondere in den Monaten Februar und März sucht das Rotwild die landwirtschaftlichen Kulturen an der Peripherie der Wittstocker Heide zum Zwecke der Nahrungsaufnahme auf. Die durch Jagdzeitenverordnung - JagdZVO geltende Jagdzeit für Rotwild endet am 31.Januar. Mit dem Ende der Jagdzeit kann eine effektive Wildschadensverhinderung mittels Jagdausübung nicht mehr erfolgen. Alternativ wären ausschließlich Vergrämungsmaßnahmen zur Wildschadensverhinderung möglich und jagdrechtlich zulässig.

In mittelbarer Nähe zu den Schadflächen befindet sich das ca. 3.500 ha große Waldgebiet der Wittstocker Heide. Auf Grund der Flächengröße, der forstlichen Kulturen und der in den Waldflächen herrschenden jagdlichen Einflussnahme hat sich dort ein bedeutender Rotwildbestand etabliert. Durch die jagdpolitische Abtrennung der Einstandsfläche der Wittstocker Heide von den landwirtschaftlich geprägten Äsungsflächen der Gemeinde Eldequell sind die Auswirkungen dieser Rotwildentwicklung in Form der aufgetretenen Wildschäden deutlich spürbar. 

Mit Beginn der äsungsarmen Jahreszeit und verstärkt durch zeitweilige Witterungsextreme wird das vom Rotwild auf Grund der vorherrschenden Ruhe bevorzugte Waldeinstandsfläche der Wittstocker Heide zum Zwecke der Nahrungsaufnahme verlassen.

Das auswechselnde Rotwild nimmt vorübergehend die angrenzenden Waldgebiete des Forstamtes Wredenhagen und Feldgehölze bzw. Waldinseln innerhalb der Jagdgenossenschaft Wredenhagen als Einstandsgebiet an. Dadurch kommt es in diesen Bereichen zu einer außerordentlich hohen und sonst nicht üblichen Rotwildkonzentration. Bedingt durch diese Tatsache werden die in diesen Bereichen angrenzenden landwirtschaftlichen Kulturen speziell im Zeitraum Ende Januar bis Anfang April verstärkt durch das Rotwild zur Nahrungsaufnahme aufgesucht, verbunden mit einem erhöhten Risiko der Wildschadenentstehung.

Die Erfahrungen der vergangenen Jahre belegen, dass mit den durch die Jagdausübungsberechtigten angewandten Vergrämungsverfahren nicht das gewünschte Ziel erreicht wurde. Unabhängig von der Intensität der Vergrämungsmaßnahmen waren nicht unerhebliche Wildschäden an landwirtschaftlichen Kulturen zu verzeichnen.

Die mit einer Jagdausübung einhergehende Wildbestandsverringerung und Wildvergrämung ist erforderlich und geeignet und das Wildschadensgeschehen zu minimieren.  

Den Jagdausübungsberechtigten der betroffenen Jagdbezirke wird die Verpflichtung auferlegt, die Häufigkeit der Jagdeinsätze ausschließlich an dem sich einstellenden Vergrämungseffekt auszurichten. Insofern ist die Maßnahme der Jagdzeitenverlängerung bezogen auf die Notwendigkeit angemessen.

In Abwägung des hohen Wildschadenrisikos auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen mit den wildbiologisch erforderlichen Ruhephasen für das Rotwild in der äsungsarmen Winterjahreszeit wird die eingeschränkte Aufhebung der Schonzeit für das Rotwild als effektive Vergrämungsmaßnahme als verhältnismäßig angesehen.

Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 3 Landesverwaltungsverfahrensgesetzes M-V in der zurzeit geltenden Fassung im amtlichen Mitteilungsblatt und im Internetportal des Landkreises öffentlich bekanntgemacht. Sie tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft und kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Aufhebung der Schonzeit entfallen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, Der Landrat in 17033 Neubrandenburg, Platanenstraße 43 schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Neubrandenburg, 31.01.2025
Peter Handsche
Amtsleiter