Das Befahren des Malchiner Sees mit Kleinfahrzeugen ist auf der Grundlage des § 21 Abs. 6 und 7 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30.11.1992 (GVOBI. M-V S. 669) in der derzeit geltenden Fassung sowie der Verordnung zur Regelung des Verkehrs auf Gewässern mit Ausnahme der Wasserstraßen des Bundes nach dem Bundeswasserstraßengesetz (Wasserverkehrsverordnung - WWO M-V) vom 22.04.2010 in der derzeit geltenden Fassung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen genehmigt:
Allgemeinverfügung zur Ausübung des Gemeingebrauchs und zum Befahren des Malchiner Sees mit Kleinfahrzeugen
(Das Widerspruchsverfahren gegen die am 19. März 2021 mit Bekanntmachung in Kraft getretene »Allgemeinverfügung zur Ausübung des Gemeingebrauchs und zum Befahren des Malchiner Sees mit Kleinfahrzeugen« wurde abgeschlossen.)