Bekanntmachung des Landrates des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als untere Wasserverkehrsbehörde vom 16.04.2019 zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht
Die Gemeinde Sommersdorf beabsichtigt die Hafenanlage in Sommersdorf neu auszubauen.
Die untere Wasserverkehrsbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als zuständige Genehmigungsbehörde hat die Maßnahme gemäß § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 13.12 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) einer allgemeinen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht unterzogen.
In deren Ergebnis stellte die Genehmigungsbehörde fest, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der überschlägigen Prüfung gemäß den in Anlage 3 aufgeführten Kriterien.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Wasserverkehrs-und Hafensicherheitsgesetzes – WVHaSiG M-V entscheiden.
Neubrandenburg, 26. Mai 2019
gez. i. V. Kai Seiferth
1. Stellvertreter des LR und Dezernet
Heiko Kärger
Landrat