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Allgemeinverfügung des Landrates des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte, als zuständige Straßenaufsichtsbehörde
Nachstehende Teilfläche einer öffentlichen Verkehrsfläche wird gemäß § 9 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 42), zuletzt mehrfach geändert durch Gesetz vom 9. November 2015 (GVOBl. M-V S. 436) eingezogen, weil sie für den öffentlichen Verkehr keine Bedeutung mehr hat.
Lagebeschreibung:
Die Teilfläche ist Bestandteil des Wegeflurstückes 80/1 der Flur 2 in der Gemarkung Ritzerow. Sie ist Teil der Dorfstraße, nahe Ortsausgang Richtung L203 / B194, abseits der Fahrbahn, südlich der Wendeschleife befindend.
Die Einziehung tritt mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als zuständige Straßenaufsichtsbehörde, 17033 Neubrandenburg, Platanenstraße 43, einzulegen. Der Widerspruch kann innerhalb der genannten Frist auch bei einem der Regionalstandorte eingelegt werden.
Heiko Kärger
Landrat