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30.05.2017

Bekanntmachung über die Einziehung eines Weges / hier: in der Gemarkung Petersdorf

Allgemeinverfügung über die Einziehung gemäß § 9 Absatz 1 des StrWG-MV in Verbindung mit § 35 Satz 2 VwVfg M-V

Entsprechend § 9 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 42), zuletzt mehrfach geändert durch Gesetz vom 9. November 2015 (GVOBl. M-V S. 436) zieht der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte auf Antrag des Amtes Woldegk vom 03.11.2015 für die Gemeinde Petersdorf den öffentlichen Weg beginnend ab der Kreisstraße MSE 104 (ehem. MST 45) bis zum Küsterpohl, gelegen auf dem Flurstück 7/4 der Flur 1 der Gemarkung Petersdorf, ein.
Der einzuziehende Weg ist im Lageplan rot gekennzeichnet und als Anlage beigefügt. Die Anlage ist Teil dieser Allgemeinverfügung. Dem vorgenannten Weg kommt keinerlei Verkehrsbedeutung mehr zu, so dass er für den öffentlichen Verkehr entbehrlich geworden ist. Durch die Einziehung verliert der Weg die Eigenschaft einer öffentlichen Straße bzw. eines öffentlichen Weges.

Die öffentliche Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als zuständige Straßenaufsichtsbehörde, 17033 Neubrandenburg, Platanenstraße 43, einzulegen. Der Widerspruch kann innerhalb der genannten Frist auch bei einem der bekannten Regionalstandorte eingelegt werden.

 

Neubrandenburg, 24.05.2017

gez. i. V. Thomas Müller
Dezernent


Heiko Kärger
Landrat