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30.09.2020

Einziehung einer öffentlichen Verkehrsfläche / hier: in Roggentin

Allgemeinverfügung des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als Straßenaufsichtsbehörde
Einziehung gemäß § 9 Absatz 1 des StrWG-MV in Verbindung mit § 35 Satz 2 VwVfg M-V

Entsprechend § 9 Absatz 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 221, 229) wird durch den Landkreis Mecklenburgische Seenplatte in der Gemeinde Mirow, im Ortsteil Roggentin, ein Teilstück einer öffentlichen Verkehrsfläche eingezogen.

Das einzuziehende Teilstück ist ca. 200m² groß und betrifft das Flurstück 7/1 in der Flur 1 der Gemarkung Roggentin und ist im Lageplan farblich gekennzeichnet. Die Anlage ist Teil dieser Allgemeinverfügung.

Durch die Einziehung des vorgenannten Teilstückes verliert diese den Status einer öffentlichen Verkehrsfläche.

Die öffentliche Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung erfolgt im Internet unter www.lk-mecklenburgische-seenplatte.de und gilt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Der Landrat -, unter der Postanschrift: Postfach 110264, 17042 Neubrandenburg schriftlich oder zur Niederschrift in der Platanenstraße 43 in 17033 Neubrandenburg einzulegen. Der Widerspruch kann innerhalb der genannten Frist auch bei einem der bekannten Regionalstandorte eingelegt werden.

gez. Kai Seiferth
1. Stellv. Landrat


Heiko Kärger
Landrat