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06.02.2020

Einziehung eines öffentlichen Weges / hier: Gemeinde Schönhausen

Allgemeinverfügung des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als Straßenaufsichtsbehörde

Einziehung eines öffentlichen Weges in der Gemeinde Schönhausen gemäß § 9 Absatz 1 des StrWG-MV i.Vm. § 35 Satz 2 VwVfg M-V

Entsprechend § 9 Absatz 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 221, 229) wird durch den Landkreis Mecklenburgische Seenplatte in der Gemeinde Schönhausen ein öffentlicher Weg eingezogen.

Der einzuziehende Weg, beginnend an der Waldkante und endend an der Gemarkungsgrenze (in der Anlage farblich gekennzeichnet), berührt folgendes Flurstück:

Gemarkung Schönhausen • Flur 4 • Flurstück 15

Durch die Einziehung des vorgenannten öffentlichen Weges verliert dieser den Status einer öffentlichen Verkehrsfläche.

Die öffentliche Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung erfolgt im Internet und gilt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Der Landrat -, unter der Postanschrift: Postfach 110264, 17042 Neubrandenburg schriftlich oder zur Niederschrift in der Platanenstraße 43 in 17033 Neubrandenburg einzulegen. Der Widerspruch kann innerhalb der genannten Frist auch bei einem der bekannten Regionalstandorte eingelegt werden.

Neubrandenburg, den 05.02.2020

gez. i.V. Torsten Fritz
Dezernent


Heiko Kärger
Landrat