31.05.2012
Richtlinie über die Gewährung einmaliger und laufender Leistungen gemäß § 39 SGB VIII bei stationärer Unterbringung
Diese Richtlinie basiert auf den Bestimmungen der §§ 19, 27, 33, 34, 35a, 36, 39, 40, 42 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII) Kinder- und Jugendhilfe, sowie § 41 i. V. m. §§ 33, 34, 35a Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) Kinder- und Jugendhilfe, §§ 28 Absatz 2, 35 Absatz 2 Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) in den jeweils geltenden Fassungen.
Diese Richtlinie regelt die Finanzierung und deren Verfahrensweise bei Hilfen zur Erziehung nach § 27 ff SGB VIII, bei Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII und Leistungen für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII bei stationärer Hilfe.
Die Richtlinie regelt:
- den regelmäßig wiederkehrenden Bedarf des Kindes/ Jugendlichen/ jungen Volljährigen außerhalb des Elternhauses gemäß § 39 Absatz 2 SGB VIII durch laufende Leistungen nach § 39 Absatz 3 SGB VIII,
- die Gewährung notwendiger zusätzlicher Leistungen in Form einmaliger Beihilfen und Zuschüsse,
- die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung beim Übergang in eigenen Wohnraum.