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22.11.2024

Satzung Sparkasse Neubrandenburg-Demmin

Gemäß § 4 Abs. 3 des Sparkassengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG M-V) vom 26. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 761), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2024 (GVOBl. M-V S. 455) wird die Satzung wie folgt neu gefasst: 

§ 1 Name, Sitz und Siegel

(1) Die Sparkasse Neubrandenburg-Demmin (im Folgenden Sparkasse genannt) mit Sitz in Neubrandenburg ist eine mündelsichere, dem gemeinen Nutzen dienende rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Die Sparkasse führt ein Siegel mit ihrem Namen.

(3) Die Sparkasse ist Mitglied des Ostdeutschen Sparkassenverbandes.

§ 2 Träger

Träger der Sparkasse Neubrandenburg-Demmin ist der Sparkassenzweckverband für die Sparkasse Neubrandenburg-Demmin.


§ 3 Organe

Organe der Sparkasse sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.


§ 4 Zusammensetzung des Verwaltungsrates

(1) Dem Verwaltungsrat gehören 15 Mitglieder an.

(2) Der Verwaltungsrat besteht aus

1. dem vorsitzenden Mitglied (§ 10 SpkG),
2. neun weiteren Mitgliedern (§ 11 Abs. 2 SpkG) und
3. fünf Beschäftigten der Sparkasse (§ 11 Abs. 3 SpkG).

§ 5 Sitzungen des Verwaltungsrates

(1) Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates beruft den Verwaltungsrat ein und leitet seine Sitzungen.

(2) An den Sitzungen des Verwaltungsrates nehmen die Mitglieder des Vorstandes, die stellvertretenden Vorstandsmitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil.

(3) Über den Verlauf und das Ergebnis der Sitzung des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.

§ 6 Kreditausschuss

(1) Der Kreditausschuss wird von dem vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern.

(2) An den Sitzungen des Kreditausschusses nehmen die Mitglieder des Vorstandes, die stellvertretenden Vorstandsmitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Kreditausschusses mit beratender Stimme teil.

(3) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend; in der Niederschrift sind das Stimmenverhältnis bei der Beschlussfassung und die Namen der Ablehnenden festzuhalten.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied. Neben ordentlichen Mitgliedern können auch stellvertretende Mitglieder bestellt werden, die ständiges und volles Stimmrecht im Vorstand besitzen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 SpkG).

(2) Das Nähere über den Geschäftsgang des Vorstandes, die Geschäftsbereiche der Mitglieder und ihre Vertretung bestimmt die Geschäftsanweisung.


§ 8 Bekanntmachungen

(1) Bekanntmachungen der Sparkasse sind im Internet über die Internetseite der Vier-Tore-Stadt Neubrandenburg https://www.neubrandenburg.de und über die Internetseite des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte https://www.lk-mecklenburgische-seenplatte.de über den Link „Bekanntmachungen“ zu veröffentlichen. Dies gilt auch für Aufgebots- und Kraftloserklärungen von Sparkassenbüchern.

(2) Bekanntmachungen sind außerdem in den Kassenräumen der Sparkasse auszuhängen.


§ 9 Auslegen der Satzung 

Die Satzung ist in ihrer jeweils geltenden Fassung in den Kassenräumen der Sparkasse auszulegen.


§ 10 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 2. Oktober 2012 außer Kraft.


Neubrandenburg, 15. Oktober 2024
Verbandsvorsteher