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11.08.2021

Teileinziehung gemäß § 9 Absatz 2 des StrWG-MV in Verbindung mit § 35 Satz 2 VwVfg M-V in der Gemeinde Roggenhagen

Allgemeinverfügung des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als Straßenaufsichtsbehörde

Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als untere Straßenaufsichts-behörde gibt bekannt, dass entsprechend § 9 Absatz 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 221, 229) auf Antrag des Amtes Neverin für die Gemeinde Brunn ein Teilstück des öffentlichen Weges „Parkstraße“ in der Gemeinde Roggenhagen teileingezogen wird.

Betroffen ist ein ca. 390 Meter langer Abschnitt des Flurstückes 77 aus der Flur 5 der Gemarkung Roggenhagen (siehe Übersichtsplan, farblich gekennzeichnet).

Durch die Teileinziehung wird der Fahrzeugverkehr mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 Tonnen auf dem gekennzeichneten Teilstück ausgeschlossen. Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Betriebs- und Versorgungsfahrzeuge.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Der Landrat -, unter der Postanschrift: Postfach 110264, 17042 Neubrandenburg schriftlich oder zur Niederschrift in der Platanenstraße 43 in 17033 Neubrandenburg einzulegen. Der Widerspruch kann innerhalb der genannten Frist auch bei einem der bekannten Regionalstandorte eingelegt werden.


Neubrandenburg, 09.08.2021

i. V. Torsten Fritz
Dezernent

Heiko Kärger
Landrat