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31.01.2020

UVP / hier: Revitalisierung des Waldmoorkomplexes Buchenhorst

Reg.-Nr.: 662-PG-71147-06-2019
Vorhaben: Revitalisierung des Waldmoorkomplexes Buchenhorst
Antragsteller: Landesforst Mecklenburg-Vorpommern

Bekanntmachung des Landrates des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als untere Wasserbehörde vom 23.01.2020 zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht

Der Landesforst Mecklenburg-Vorpommern beabsichtigt im Revier Wesenberg die Umsetzung des Projektes „Revitalisierung des Waldmoorkomplexes Buchenhorst“ auf einer Fläche von ca. 172 ha durch eine Verwallung der lokalen Gewässer II. Ordnung „L0059“ und „L0059A“. Bei der Maßnahme handelt es sich um einen nach § 67 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) definierten Gewässerausbau. Hierzu wurde durch die Landesforst M-V ein Antrag gem. § 68 WHG gestellt.

Die untere Wasserbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als zuständige Genehmigungsbehörde hat die Maßnahme gemäß § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 13.18.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) einer allgemeinen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht unterzogen.
In deren Ergebnis stellte die Genehmigungsbehörde fest, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der überschlägigen Prüfung gemäß den in Anlage 3 aufgeführten Kriterien.

Maßgebend für die Einschätzung waren folgende Punkte:
Das Vorhaben liegt im SPA-Gebiet „Müritz-Seenland und Neustrelitzer Kleinseenplatte“ (DE- 2642-401), an den Gewässer II. Ordnung „L0059“ und „L0059A“, im Einzugsgebiet des Fließgewässerkörpers „Havel“, im Randbereich von landwirtschaftlich genutzten Flächen, in einer Niedermoorfläche, an Biotopen des Typs „Naturnahe Moore“ und „Naturnahe Bruch-, Sumpf- und Auwälder“. Bei der Verwallung der Oberflächenwasser abführenden Gewässer II. Ordnung auf eine Höhe knapp oberhalb der Böschungskante ist eine erhebliche Beeinträchtigung der vorhandenen Schutzgüter und Grundstücke Dritter nicht zu erwarten.
Die geplante Wasserstandsänderung (Grund-/Oberflächenwasser) durch die Aufstauung erstreckt sich nur auf das Vorhabengebiet und stellt den natürlichen Zustand des Wasserhaushalts innerhalb der Waldmoorflächen wieder her.
Durch die Festlegung von Schutz-, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen in der Vorhabenbeschreibung und naturschutzrechtliche Auflagen über die Beteiligung der unteren Naturschutzbehörde sind für die Umsetzung des Vorhabens keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen prognostiziert.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar.

Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften WHG entscheiden.

gez. i. V. Torsten Fritz
Dezernent


Heiko Kärger
Landrat 
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