18.03.2013
Umweltverträglichkeitsprüfung L 087 Rödlin/Thurow
Amtliche Bekanntmachung
nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern
Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als untere Wasserbehörde gibt bekannt:
Der Förderverein Feldberg-Uckermärkische Seenplatte e.V. Strelitzer Str.42, 17258 Feldberger Seenlandschaft, hat einen Antrag zur Durchführung von Moorschutzmaßnahmen innerhalb des Einzugsgebietes des L 087 Rödlin/Thurow gestellt.
Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als untere Wasserbehörde hat als zuständige Genehmigungsbehörde das Vorhaben einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c in Verbindung mit Anlage 1, Nr. 13.18. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 06. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) unterzogen, mit dem Ergebnis, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.
Diese Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des § 68 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 in seiner zuletzt geänderten Fassung in Verbindung mit § 68 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GOVBl. M-V S. 669) in seiner zuletzt geänderten Fassung entscheiden.
Heiko Kärger
Landrat