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02.11.2015

Umweltverträglichkeitsprüfung / hier: Erweiterung des Wasserwanderrastplatzes Neukalen

Amtliche Bekanntmachung des Landrates des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als untere Wasserverkehrsbehördebehörde gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2, Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24.2.2010 (BGBl.I S. 94) in der zur Zeit geltenden Fassung

Die Stadt Neukalen hat beim Landrat als untere Wasserverkehrsbehördebehörde einen Antrag zur wesentlichen Änderung eines Hafens - Maßnahme „Erweiterung des Wasserwanderrastplatzes Neukalen“ gestellt.
Der Landrat als untere Wasserverkehrsbehörde als die für das Verfahren zuständige Genehmigungsbehörde hat nach § 3 c in Verbindung mit Anlage 1, Nr. 13.12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl I S. 1986) geändert worden ist (UVPG), eine Vorprüfung des Einzelfalles durchgeführt. Die Prüfung hat zum Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Diese Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 des UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des § 6 (1) Punkt 1 des Gesetzes über die Nutzung der Gewässer für den Verkehr und die Sicherheit in den Häfen (Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetz - WVHaSiG M-V) vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V 2008, S. 296) in der derzeit gültigen Fassung entscheiden.

i. V.
Bettina Paetsch
2. Stellvertreterin des Landrats und Dezernentin