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13.01.2020

Vorprüfung zur UVP-Pflicht / hier: Entschlammungsarbeiten durch MVA Hummel GmbH

Bekanntmachung des Landrates des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als untere Wasserbehörde vom 27.12.2019 zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht

Die MVA Hummel GmbH beabsichtigt, ein Soll zu entschlammen und den Ablauf des Solls zu verfüllen, um den Wasserrückhalt im Soll zu erhöhen.

Die untere Wasserbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als zuständige Genehmigungsbehörde hat die Maßnahme gemäß § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 13.18 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) einer allgemeinen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht unterzogen.
In deren Ergebnis stellte die Genehmigungsbehörde fest, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der überschlägigen Prüfung gemäß den in Anlage 3 aufgeführten Kriterien.

Maßgebend für die Einschätzung waren folgende Punkte:
Ein höherer Wasserstand im Soll ist von Vorteil für die Ökologie der Wasserlebewesen. Der Ablauf der verfüllt werden soll, ist zwar im Anlagenbestand des unterhaltspflichtigen WBV als Gewässer 2. Ordnung geführt, führt aber nur sporadisch Wasser. Auch hier ist keine Verschlechterung der Flora und Fauna zu erwarten.
Das Vorhaben soll in einem Gebiet realisiert werden, welches insbesondere durch landwirtschaftliche Nutzung geprägt ist. Die Wasserstandsanhebung des Solls führt zu einer Aufwertung der vorhandenen Strukturen.
Mit der Einhaltung von gesetzlich vorgeschriebenen Immissionsrichtwerten und rechtlicher Sicherheitsvorschriften sind für die Umsetzung des Vorhabens keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen prognostiziert.

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar.

Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften WHG entscheiden.

gez. i.V. Torsten Fritz
Dezernent

Heiko Kärger
Landrat